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Zweiter Abschnitt.
Gesetz und Verordnung in den Kolonien im allgemeinen.
I. Das koloniale Gesetzgebungsrecht.
§ 5. Der Rechtstitel für die koloniale Gesetzgebungsbefugnis von Bundesrat und Reichstag.
Wenn eine Kolonialmacht sich vor die Notwendigkeit gestellt sieht, an die Rechtsordnung ihrer Kolonien heranzugehen, so wird sie, falls es sich nicht um Grenz- sondern um überseeische Kolonien handelt, stets die Erfahrung machen, dass es nicht angeht, einfach die mutterländische Rechtsordnung in die Tochtergebiete zu verpflanzen. Selbst bei territorialer Einfügung der Kolonien in das Mutterland wird man dennoch die Rechtsverhältnisse der ersteren einer besonderen, ihrer Eigenart entsprechenden Ordnung Vorbehalten müssen. Die Macht der Tatsachen ist es, die an jede einigermassen vernünftige Kolonialpolitik diese Anforderung stellt aus Gründen, die teils natürlicher, teils wirtschaftlicher und religiöser Natur sind. Die Folge ist nun die, dass Mutterland und Kolonien zwei Gebiete darstellen, die weit überwiegend verschiedenen Rechts sind und nur in geringem Masse eine Rechtseinheit darstellen.
Da aber die fluktuierenden Verhältnisse in den Kolonien auch möglichst einfache und bewegliche Rechtsnormen verlangen, so haben die Kolonialstaaten davon abgesehen, bei der Rechtssetzung für die Kolonien dieselben Formen anzuwenden, wie sie für die mutterländische Gesetzgebung vorgeschrieben sind. Insbesondere hat man die Mitwirkung der heimatlichen Volksvertretung überall zurücktreten lassen und dafür dem Staatsoberhaupte auf dem Gebiete der Rechtssetzung eine hervorragende Stellung eingeräumt ] ).
1) In wie hohem Masse die Kolonien mit dem Fortschritt der Kultur he-