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dürfte, sondern als kaiserliches Verordnungsrecht. Sollte die gegenteilige Wirkung bezweckt werden, so hätte es einer Einführung der betreffenden Reichsbeamtengesetze im Wege der Kolonialgesetzgebung bedurft. Solange sich aber die gesetzgebenden Faktoren der Kolonialgesetzgebung Kaiser, Bundesrat und Reichstag nicht zur Schaffung eines Kolonialbeamtengesetzes zusammenfinden und damit die Fortbildung der gesamten Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten in die Sphäre der Kolonialgesetzgebung hineinziehen, so lange gehört die Ordnung dieser Materie noch dem kaiserlichen Verordnungsrechte an.
Die A u s f ü h r u n g der Kolonialgesetze gebührt, soweit nicht in diesen selbst ein anderes bestimmt ist, dem Kaiser und nicht dem Bundesrat. Das gilt für die Kolonialgesetze im engeren Sinne. — Wenn hingegen Reichsgesetze in ihrer Geltung auf die Kolonien ausgedehnt werden, die ihrerseits wiederum auf Beschlüsse des Bundesrats, Verordnungen oder Verfügungen des Kaisers und des Reichskanzlers verweisen, so gelten die angezogenen Bestimmungen auch für die Kolonien.
Der Kaiser pflegt gewöhnlich das Recht zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in dem ganzen Umfang der einzelnen Kolonialgesetze dem Reichskanzler zu übertragen.
II. Das koloniale Verordnungsrecht.
§ 7. Das Verordnungsreclit des Kaisers.
In der Staatsgewalt des Reiches über die Kolonien ist enthalten die Gewalt der Rechtssetzung. Da die Kolonialstaatsgewalt quoad usum, d. h. der Ausübung nach, dem Kaiser übertragen ist, so gebührt ihm auch das Gesetzgebungsrecht. Alle Hoheitsrechte, soweit sie nicht durch das Schutzgebietsgesetz oder durch andere Gesetze, auf welche dieses verweist, geregelt wurden, sind demnach vom Kaiser im Wege der Verordnung zu regeln. Mithin besteht für das kaiserliche Verordnungsrecht auf allen Gebieten der kolonialen Rechtsordnung eine allgemeine, grundsätzliche Vermutung.
Dass die in § 1 SchGG. dem Kaiser erteilte Delegation durch ein Gesetz jederzeit zurückgenommen bezw. in bestimmten Beziehungen beschränkt werden kann, wurde bereits dargetan. Ferner wurde auch hervorgehoben, dass fast die gesamte Weissenrechts- pflege der kaiserlichen Einflussnahme entrückt ist. Hier griff die