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Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Franz Josef Sassen
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II.

Die Staatsgewalt in den Kolonien; ihr Inhaber und

Träger.

§ 3. Vor dem Erlass des Schutzgebietsgesetzes vom 17. April 1886.

Bevor an die Betrachtung des kolonialen Gesetzgebungs- und Verordnungsrechts herangegangen werden kann, erscheint es uner­lässlich, zunächst die Grundlagen der kolonialen Staatsgewalt fest und sicher zu legen.

Dabei aber können wir uns nicht auf das heute in den Kolo­nien geltende Staatsrecht, wie es durch das Schutzgebietsgesetz seine Regelung erfahren hat, beschränken, sondern wir müssen auf die Zustände vor dem Erlass des Schutzgehietsgesetzes zurück­gehen. Denn nur durch einen solchen historischen Rückblick ist es möglich, die Stellung der einzelnen Reichsorgane den Kolonien gegenüber in die richtige Beleuchtung zu bringen, sowie anderer­seits dem Charakter des im Jahre 1886 ergangenen kolonialen Grundgesetzes gerecht zu werden.

Als endgültig beantwortet sollen hier zunächst die Kardinal­fragen des Kolonialstaatsrechts angesehen werden, die von der Literatur in der Regel unter dem zusammenfassenden Thema: Die rechtliche Stellung der Kolonien zum Reiche häufig be­handelt worden sind 1 ). Es ist das erstens die Frage: wie ver­hält sich die sog. Schutzgewalt zur Reichsstaatsgewalt? Die Ant­wort lautet: Die Schutzgewalt ist etwas mit der Staatsgewalt voll­kommen Identisches und zwar sowohl dem Inhalte, als dem terri­torialen und personalen Umfange nach.

Sodann hat man sich mit der Stellung der sog. Schutzgebiete zum Reichsgebiet eingehend befasst. Auch hier ist man zu allge­mein anerkannten, feststehenden Resultaten gekommen, die sich jedoch nicht so leicht in einem kurzen Satze wiedergeben lassen. Denn das hier gestellte Problem rollt zugleich ein neues auf, nämlich die Frage: inwieweit der Inlands- und Auslandsbegriff der Reichsgesetze auf das Verhältnis von Mutterland und Kolonien anwendbar sei 2 ). Diese Frage lässt sich aber ohne weiteres nicht

1) Vgl. hierzu die Abhandlungen von v. Posen, Schwörbel und Sassen : auch Florack, Sch. S. 14 ff.

2) Diese Frage hat Sahebsky eingehend untersucht in seiner Abhand­lung über den kolonialen Inlands- und Auslandsbegriff.

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