13
II.
Die Staatsgewalt in den Kolonien; ihr Inhaber und
Träger.
§ 3. Vor dem Erlass des Schutzgebietsgesetzes vom 17. April 1886.
Bevor an die Betrachtung des kolonialen Gesetzgebungs- und Verordnungsrechts herangegangen werden kann, erscheint es unerlässlich, zunächst die Grundlagen der kolonialen Staatsgewalt fest und sicher zu legen.
Dabei aber können wir uns nicht auf das heute in den Kolonien geltende Staatsrecht, wie es durch das Schutzgebietsgesetz seine Regelung erfahren hat, beschränken, sondern wir müssen auf die Zustände vor dem Erlass des Schutzgehietsgesetzes zurückgehen. Denn nur durch einen solchen historischen Rückblick ist es möglich, die Stellung der einzelnen Reichsorgane den Kolonien gegenüber in die richtige Beleuchtung zu bringen, sowie andererseits dem Charakter des im Jahre 1886 ergangenen kolonialen Grundgesetzes gerecht zu werden.
Als endgültig beantwortet sollen hier zunächst die Kardinalfragen des Kolonialstaatsrechts angesehen werden, die von der Literatur in der Regel unter dem zusammenfassenden Thema: „Die rechtliche Stellung der Kolonien zum Reiche“ häufig behandelt worden sind 1 ). Es ist das erstens die Frage: wie verhält sich die sog. Schutzgewalt zur Reichsstaatsgewalt? Die Antwort lautet: Die Schutzgewalt ist etwas mit der Staatsgewalt vollkommen Identisches und zwar sowohl dem Inhalte, als dem territorialen und personalen Umfange nach.
Sodann hat man sich mit der Stellung der sog. Schutzgebiete zum Reichsgebiet eingehend befasst. Auch hier ist man zu allgemein anerkannten, feststehenden Resultaten gekommen, die sich jedoch nicht so leicht in einem kurzen Satze wiedergeben lassen. Denn das hier gestellte Problem rollt zugleich ein neues auf, nämlich die Frage: inwieweit der Inlands- und Auslandsbegriff der Reichsgesetze auf das Verhältnis von Mutterland und Kolonien anwendbar sei 2 ). Diese Frage lässt sich aber ohne weiteres nicht
1) Vgl. hierzu die Abhandlungen von v. Posen, Schwörbel und Sassen : auch Florack, Sch. S. 14 ff.
2) Diese Frage hat Sahebsky eingehend untersucht in seiner Abhandlung über den kolonialen Inlands- und Auslandsbegriff.
■ilnu.' ■ * - ■ - . T-