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Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Franz Josef Sassen
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Dementsprechend hat auch das deutsche Reich gehandelt, indem es die Ausübung der gesamten Staatsgewalt in den Kolo­nien dem Kaiser übertragen hat.

Es entsteht nun die Frage: gibt es in unserem Kolonial­staatsrecht eine Gesetzgebung im konstitutionellen Sinne des Wortes, wie wir sie im Reiche als die dort bevorzugte Art der Rechtssetzung kennen gelernt haben, und die in einem Zusammen­wirken von Bundesrat und Reichstag besteht ? Und, wenn sie existiert und geübt wird, auf welchem Rechtstitel beruht sie dann? Man hat diese Frage nicht mit Unrecht die Frage einer deutschen Kolonialverfassung genannt').

Der Begriff der Verfassung ist ein doppelter: Im mate­riellen Sinne versteht man darunter die allgemeine staatliche Grundordnung, die Gesamtheit der Einrichtungen, die den Staat zu dem machen, was er ist: zu einer mit der obersten Gewalt über Land und Leute ausgestatteten Gesamtpersönlichkeit. Dazu gehört vor allem die Lehre von den Organen des Staates, durch welche dieser seinen Willen kundgibt und handelt.

fähigt werden, sich mehr und mehr vom Mutterlande unabhängig zu machen und einen immer höheren Grad der Verselbständigung zu erringen, zeigt am besten ein Blick auf die Organisation der englischen Kolonien. Sie lassen sich in vier Gruppen einteilen, an denen die Tendenz der Verselbständigung sich genau beobachten lässt: indem es englische Kolonien gibt, deren Regierung vom Mutterlande aus geleitet wird, bis hinauf zu solchen, die eigene Regie­rungsorgane besitzen.

In die erste Gruppe gehören die sog. Kronkolonien im engsten Sinne, wo legislative und exekutive Gewalt voll in Händen des Gouverneurs sind. Gibraltar, St. Helena z. B. Sie werden von London aus mittels königlicher Ordre im Staatsrat administriert.

Bei der zweiten Gruppe muss der Gouverneur die exekutive und le­gislative Gewalt schon mit einem Rat (coüncil) teilen, dessen Mitglieder ent­weder vom König oder vom Gouverneur ernannt werden. Beisp.: Neu-Guinea, Ceylon; auch die ehemaligen Burenfreistaaten Transvaal und die Orange­republik gehören hierhin.

Die dritte Klasse besitzt bereits legislative Körperschaften, deren Mit­glieder teils von der Krone bezw. dem Gouverneur ernannt sind, teils aus Volkswahlen hervorgehen. Bei manchen finden wir sogar das Zweikammer­system vertreten: Beisp. Jamaica, Malta.

Endlich besitzen viertens die sog. Selfgoverning Colonies ausser repräsen­tativen Legislaturen noch ein diesen verantwortliches Ministerium, also eine sog. parlamentarische Regierung. Beisp.: Canada, Neufundland, Neuseeland, Süd- und Westaustralien (vgl. Hatschek a. a. 0. Bd. I S. 206).

1) Vgl. die Abhandlungen von v. Hoffmaxn (Kol. Zeit. 1905, S. 485 ff. und 493 ff.) und von Hesse (ebendort S. 520).