Anhang.
Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
1. Notiz, betreffend die Erhöhung des Ausfuhrzolls auf Kautschuk in
der westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens.
(Kol. Bl. 1908 S. 362.')
Die Regierungen der Französischen Republik, Portugals und des Kongostaates sind — laut Notenwechsel vom 25. Juni 1907 zwischen dem portugiesischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dem französischen Gesandten sowie dem belgischen Geschäftsträger in Lissabon — in Abänderung des Artikels 2 des Lissaboner Protokolls vom 8. April 1892, betreffend die Zollerhebung in der westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens (Kol. Bl. Nr. 10 vom 15. Mai 1892) *) übereingekommen, vom 2. Juli 1907 ab die Ausfuhrzölle auf Kautschuk unter Zugrundelegung eines Wertes von 6 Francs (anstatt 4 Francs) für das Kilogramm zu erheben.
2. Bekanntmachung des Preufsischen Justizministers, betreffend die Orte, an denen sich mit Gerichtsbarkeit ausgestattete oder solche Kaiserliche Konsularbeamte befinden, die zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden allgemein ermächtigt sind. Vom 24. Juni 1909.**)
(Preuß. Just. Minist. Bl. S. 229.)
Übersicht im Just. Minist. Bl. für 1889 S. 8 ff. Ziffer 2 bis 6.
Allgemeine Verfügung vom 29. Mai 1905 (Just. Minist. Bl. S. 169ff.) §§ 14ff.
Bekanntmachung vom 11. April 1906 (Just. Minist. Bl. S. 103).
Bekanntmachung vom 14. Mai 1907 (Just. Minist. Bl. S. 377).
Bekanntmachung vom 23. Juli 1908 (Just. Minist. Bl. S. 269).
Die nachstehenden Übersichten der Orte, an denen sich gemäß § 5 des Gesetzes vom 7. April 1900 über die Konsulargerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. S. 213) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugte oder solche Kaiserliche Konsularbeamte befinden, denen in Gemäßheit des § 20 des Gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln (Bundes-Gesetzbl. S. 137), die Befugnis zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden erteilt ist,
*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. I S. 420 Anm. **).
**) Die mit Ziffern bezeichneten Anmerkungen sind solche der Bekanntmachung.
<
C
^ ■-