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1909: Zwölfter Band. 1908 / auf Grund amtlicher Quellen hrsg. von Gerstmeyer, Dr. Köbner
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Erster Teil

Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.

1908 .

1. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Keich und Argentinien, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Chile, China, Costarica, Cuba, Dänemark, Ecuador, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Äthiopien, Frankreich, Groß­britannien, Griechenland, Guatemala, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Rufsland, Salvador, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien, Ägypten und Uruguay über die Errichtung eines internationalen landwirtschaftlichen Instituts in Rom.

Vom 7. Juni 1U05 (bekannt gegeben im Jahre 1908).

(Zeniralbl. f. d. D. Reich 1908 S. 132.)

Artikel 1. Es wird ein ständiges internationales landwirtschaftliches Institut errichtet, das seinen Sitz in Rom hat.

Artikel 2. Das internationale landwirtschaftliche Institut soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten Delegierten vertreten ist.

Das Institut soll aus der Generalversammlung und dem ständigen Ko­mitee bestehen, deren Zusammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden Artikeln bestimmt sind.

Artikel 3. Die Generalversammlung des Instituts besteht aus den Vertretungen der Vertragsstaaten. Die Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in der Generalversammlung hat, richtet sich, unabhängig von der Zahl der Delegierten, danach, welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der Staat angehört.

Artikel 4. Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung an­beraumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Re­gierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.

Die deutsche Ivolonial-Gesetzgebung- XII (1908).

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