Bestimmungen für das
Schutzgebiet Kiautschou.
1908 .
1. Bekanntmachung des Oberrichters, betreffend die Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei den Gerichten des Kiautschou- Gebietes und deren Zurücknahme. Vom 24. Januar 1908.
(Amtsbl. 1908 S. 63.)
Zur Ausführung des § 2 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 in Verbindung mit § 17 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7. April 1900 und des § 5 der Dienstanweisung des Reichskanzlers für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautscliougebiete vom 23. Oktober 1907 (Amtsbl. S. 325)*) wird über die Zulassung der Rechtsanwaltschaft bei den Gerichten des Ki- autscliou-Gebietes und deren Zurücknahme folgendes bestimmt.
I. Voraussetzungen der Zulassung.
§ 1. Zur Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Gericht und dem Kaiserlichen Obergericht von Kiautschou werden in der Regel nur deutsche Reichsangehörige zugelassen, die die Befähigung zum Riehteramte in einem deutschen Bundesstaate erworben haben und in Tsingtau ihren ständigen Wohnsitz nehmen.
Im Bedürfnisfalle können ausnahmsweise zugelassen werden: deutsche Reichsangehörige, die in einem Bundesstaate die erste juristische Prüfung bestanden oder die Befähigung zum Amte eines Gerichtsschreibers erlangt haben, nicht im Schutzgebiete ständig wohnende Reichsangehörige und Nichtdeutsche.
§ 2. Personen, denen nach § 5 der Deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 die Zulassung bei einem deutschen Gerichte versagt werden müßte, sind von der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Schutzgebiete ausgeschlossen.
§ 3. Die Zulassung kann aus den in §§ 6, 7 und 14 der Rechtsanwaltsordnung aufgeführten Gründen, sowie wegen mangelnden Bedürfnisses versagt werden. Die Zulassung kann beschränkt werden auf die Zeit, während der einer der in Tsingtau wohnenden Anwälte abwesend ist.
*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeh. Bd. XI S. 469.
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