Zweiter Teil
Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Nachtrag 1 für das Jahr 1907.
1. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Gibeon, betreffend die Melde
pflicht der Frachtführer in Gibeon. Vom 20. Februar 1907.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das Verordnungsreclit der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernementsverfügungen, betreffend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 23. November 1903 wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Sämtliche, am Orte Gibeon ankommende bzw. den Ort passierende Frachtfahrer haben sich umgehend auf dem Bureau der Ortspolizei unter Angabe der Anzahl und Art der mitgeführten Tiere zu melden. Eine Vorführung der Tiere hat auf Verlangen der Polizei zu erfolgen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 M , an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Gibeon, den 20. Februar 1907.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
I. V.: v. d. G r o e b e n.
2. ] ’olizeiVerordnung des Bezirksamtmanns zu Iveetmanshoop, betreffend
den Schutz der Grasnarbe. Vom 18. März 1907.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernementsverfügungen, betreffend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 23. November 1903, wird hiermit verordnet, was folgt: