Jahrgang 
1909: Zwölfter Band. 1908 / auf Grund amtlicher Quellen hrsg. von Gerstmeyer, Dr. Köbner
Entstehung
Seite
23
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Zweiter Teil

Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

Nachtrag 1 für das Jahr 1907.

1. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Gibeon, betreffend die Melde­

pflicht der Frachtführer in Gibeon. Vom 20. Februar 1907.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das Verordnungsreclit der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernementsverfügungen, betreffend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 23. No­vember 1903 wird hiermit verordnet, was folgt:

§ 1. Sämtliche, am Orte Gibeon ankommende bzw. den Ort passierende Frachtfahrer haben sich umgehend auf dem Bureau der Ortspolizei unter An­gabe der Anzahl und Art der mitgeführten Tiere zu melden. Eine Vorführung der Tiere hat auf Verlangen der Polizei zu erfolgen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 M , an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine ent­sprechende Haftstrafe tritt, bestraft.

§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Gibeon, den 20. Februar 1907.

Der Kaiserliche Bezirksamtmann.

I. V.: v. d. G r o e b e n.

2. ]olizeiVerordnung des Bezirksamtmanns zu Iveetmanshoop, betreffend

den Schutz der Grasnarbe. Vom 18. März 1907.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep­tember 1903, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz­gebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernementsverfügungen, be­treffend den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 26. Februar 1901 und vom 23. No­vember 1903, wird hiermit verordnet, was folgt: