Anders, wenn die Eingeborenen Übersee angeworben werden, d. k. wenn der Arbeitsort mehr als drei Seemeilen vom Heimatsort entfernt ist. Dazu bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Gouverneurs. Die Erlaubnis wird nur für bestimmte Gebiete, für ein bestimmtes Schiff, für einen bestimmten Anwerber und auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitern erteilt. Für die Anwerbeschiffe sind wiederum besondere Regeln vorgeschrieben: für jeden angeworbenen Arbeiter muss im Schiff ein Flächenraum von 1 qm und ein Luftraum von P/ 2 cbm vorhanden sein. Diese Bestimmung wird in ihrer Handhabung dadurch vereinfacht, dass dem betreffenden Anwerbeschiff bis zum Widerruf die Erlaubnis von der Behörde erteilt wird, in der Höchstzahl so und so viele Arbeiter befördern zu dürfen. An Bord beträgt die Beköstigung täglich 625 gr Reis und vier Liter frischen Wassers, ausserdem wöchentlich 750 gr Fleisch oder Fisch. Nach Anwerbung erhält der Angeworbene sofort eine Decke und einen Essnapf. Jedes Schiff muss mit Arzneimitteln und Verbandstoffen versehen sein. Das Mindestquantum und die Art der Arzneimittel ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Anwerber ist der Behörde namhaft zu machen. Die Behörde ist berechtigt, ihr ungeeignet erscheinende Personen auszuschliessen. Nur gesunde, hinreichend entwickelte Leute dürfen angeworben werden. Ausgeschlossen sind also Kinder, Frauen dagegen nicht.
In Fidschi bestimmt eine Verordnung, dass der Eingeborene seine Bereitwilligkeit zur Arbeit erst dem Häuptling seines Dorfes anzeigen muss, der davon dem Distriktshäuptling Mitteilung macht. Haben beide ihre Zustimmung gegeben, dann darf der Fidschianer unter den Bedingungen Arbeit annehmen, dass seine Abwesenheit vom Dorfe nicht mit den für die Dorfgemeinschaft gültigen Gesetzen in Konflikt gerät und dass seine Gegenwart vom Distriktsrat für gewisse Arbeiten nicht verlangt wird. Frauen dürfen nicht zur Arbeit gehen, desgleichen Kinder unter vierzehn Jahren. Sie dürfen aber ihren Mann und Vater auf die Pflanzung begleiten, wenn eine zweckentsprechende Behausung für die Familie von der Pflanzung bereit gehalten wird. Die Anwerbung wird von der Regierung durch Lizenzen beaufsichtigt.
Der Arbeitsvertrag. In Neuguinea sind für die sog. Heimarbeiter keine besonderen Verträge erforderlich, wohl aber für die übrigen Arbeiter. Im öffentlichen In-