Einmal suchte man die heimischen Arbeitskräfte dem Schutzgebiet zu erhalten, verbot oder beschränkte deshalb die Auswanderung, Ausfuhr und Verschiebung der arbeitsfähigen Eingeborenen.
Zweitens wollte man die vorhandenen Arbeitskräfte dauernd für die Arbeit gewinnen: durch weitgehende Fürsorge für ihr äusseres Wohl und ihre Sicherheit, durch gesetzliche Garantien für gute Behandlung und angemessene Bewertung ihrer Arbeitskraft, durch geduldige, langsame Hebung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten. Mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Zwecken verfolgt der Gesetzgeber noch den politischen: die öffentliche Ruhe, die früher oft durch Uebergriffe der Anwerbung gestört wurde, zu erhalten.
Endlich sind, soweit die einheimischen Arbeiter nicht ausreichen, fremde farbige einzuführen und ihre Rechtsverhältnisse zu regeln.
Wenn hierbei auch in erster Linie das Interesse der Weissen massgebend ist, so deckt sich doch die wirtschaftliche Klugheit mit dem Gebot der Humanität und kommt deshalb nicht zuletzt dem Arbeiter selbst zugut. 1 )
I. Ausfuhrbeschränkung der Eingeborenen.
In Neuguinea ist die Ausführung von Eingeborenen zur Verwendung als Arbeiter nur von einem Teil des Schutzgebietes nach einem andern gestattet; aus dem Bismarckarchipel und den deutschen Salomoinseln auch nach auswärts, aber nur nach den berechtigten deutschen Plantagen. Gewerbsmässiges Verbringen von Eingeborenen nach Ländern fremder Herrschaft wird schwer bestraft, unter Umständen mit behördlicher Einziehung des dazu verwandten Schiffes.
ln Samoa fehlen derartige Vorschriften, wie auch die Verhältnisse der eingeborenen Arbeiter nicht gesetzlich geregelt sind.
II. Die Rechtsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.
Die Anwerbung, ln Neuguinea bedarf es zur Anwerbung sogenannter Heimarbeiter keiner Erlaubnis.
1 ) Köbner, Einführung in die deutsche Kolonialpolitik, 1908 S. 113.
Die folgenden Ausführungen stützen sich der Hauptsache nach auf die Verordnung des Gouverneurs betr. Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen in Neuguinea vom 4. März 1909; Gesetzessammlung Deutsch- Neuguineas S. 254 ff. Soweit Fidschi in Betracht kommt, auf den schon mehrfach erwähnten Aufsatz von Karl Fricke.