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Die Arbeiterfrage in der deutschen Südsee unter Berücksichtigung der englischen Fidschi-Inseln : ein Beitrag zur Lehre von der Volkswirtschaft in tropischen Ländern / von Hugo Gördes
Entstehung
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Einmal suchte man die heimischen Arbeitskräfte dem Schutzgebiet zu erhalten, verbot oder beschränkte deshalb die Auswanderung, Ausfuhr und Verschiebung der arbeits­fähigen Eingeborenen.

Zweitens wollte man die vorhandenen Arbeitskräfte dauernd für die Arbeit gewinnen: durch weitgehende Für­sorge für ihr äusseres Wohl und ihre Sicherheit, durch gesetzliche Garantien für gute Behandlung und angemessene Bewertung ihrer Arbeitskraft, durch geduldige, langsame Hebung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten. Mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Zwecken verfolgt der Gesetz­geber noch den politischen: die öffentliche Ruhe, die früher oft durch Uebergriffe der Anwerbung gestört wurde, zu erhalten.

Endlich sind, soweit die einheimischen Arbeiter nicht ausreichen, fremde farbige einzuführen und ihre Rechts­verhältnisse zu regeln.

Wenn hierbei auch in erster Linie das Interesse der Weissen massgebend ist, so deckt sich doch die wirtschaft­liche Klugheit mit dem Gebot der Humanität und kommt deshalb nicht zuletzt dem Arbeiter selbst zugut. 1 )

I. Ausfuhrbeschränkung der Eingeborenen.

In Neuguinea ist die Ausführung von Eingeborenen zur Verwendung als Arbeiter nur von einem Teil des Schutzgebietes nach einem andern gestattet; aus dem Bis­marckarchipel und den deutschen Salomoinseln auch nach auswärts, aber nur nach den berechtigten deutschen Plan­tagen. Gewerbsmässiges Verbringen von Eingeborenen nach Ländern fremder Herrschaft wird schwer bestraft, unter Umständen mit behördlicher Einziehung des dazu verwandten Schiffes.

ln Samoa fehlen derartige Vorschriften, wie auch die Verhältnisse der eingeborenen Arbeiter nicht gesetzlich geregelt sind.

II. Die Rechtsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.

Die Anwerbung, ln Neuguinea bedarf es zur An­werbung sogenannter Heimarbeiter keiner Erlaubnis.

1 ) Köbner, Einführung in die deutsche Kolonialpolitik, 1908 S. 113.

Die folgenden Ausführungen stützen sich der Hauptsache nach auf die Verordnung des Gouverneurs betr. Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen in Neuguinea vom 4. März 1909; Gesetzessammlung Deutsch- Neuguineas S. 254 ff. Soweit Fidschi in Betracht kommt, auf den schon mehrfach erwähnten Aufsatz von Karl Fricke.