Druckschrift 
Die Arbeiterfrage in der deutschen Südsee unter Berücksichtigung der englischen Fidschi-Inseln : ein Beitrag zur Lehre von der Volkswirtschaft in tropischen Ländern / von Hugo Gördes
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

- 39

nach Fidschi ein Ende erreicht. 1 ) Die Fidschi-Inseln be­helfen sich nun mit indischen Kulis, deren Kosten Schanz i. J. 1900 a. a. 0. folgendermassen berechnet: Der Transport derselben kostet dem Pflanzer etwa 16 Pfund St., der Taglohn beträgt neben freier Station und ärztlicher Be­handlung 1 Shilling für Männer und 9 Pence für Frauen. Heute betragen die Kosten für einen männlichen Kuli, der sich für fünf Jahre verpflichtet, einschliesslich Anwerbungs­ausgaben, Verpflegung usw. 100 Pfund Sterling in diesem Zeitraum, im Jahr also etwa 400 Mk. 2 )

Auf den Salomo-Inseln kostet die Anwerbung eines Arbeiters durchschnittlich 120 Mk., die Vertragsdauer be­trägt zwei Jahre, der geringste erlaubte Lohn ist 120 Mk. im Jahr. Erfahrene Arbeiter beziehen den doppelten bis dreifachen Lohn. Der Arbeitgeber hat ausserdem zu ge­währen Wohnung, Krankenhilfe, Kleidung und Beköstigung. Auf den Salomo-Inseln hat die Nachfolgerin der Firma J. C. Godefroy & Sohn, die Deutsche Handels- und Plan­tagen-Gesellschaft, noch alte, verbriefte Anwerberechte, von denen sie aber nur selten noch Gebrauch macht, weil die dortigen Arbeiter im Verhältnis zu den nicht geringen Kosten wenig leisten. In deutschen Pflanzerkreisen hat man erwogen, ob man nicht die Deutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft veranlassen soll, die Anwerberechte auf den Salomo-Inseln abzutreten gegen die Zusicherung seitens der englischen Regierung, bei Bedarf in Indien anzuwerben.

III. Kapitel:

Gesetzliche Regelung der farbigen Arbeit.

Die deutsche Verwaltung ist hinsichtlich der einge­borenen wie der fremden farbigen Arbeiter gesetzgeberisch tätig geworden. Wie in der Einleitung hervorgehoben wurde, besteht in den Kolonien nur vom Standpunkt des weissen Unternehmers aus eine Arbeiterfrage. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der farbigen Arbeiter erfolgte denn auch vorab im Interesse der Weissen. Nach drei Rich­tungen hin hat die koloniale Gesetzgebung in die Arbeiter­frage eingegriffen.

1 ) Die Arbeiterfrage in den englischen Salomo-Inseln, Amtsblatt 1911 S. 218.

2 ) Karl Fricke a. a. 0. S. 458.