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nach Fidschi ein Ende erreicht. 1 ) Die Fidschi-Inseln behelfen sich nun mit indischen Kulis, deren Kosten Schanz i. J. 1900 a. a. 0. folgendermassen berechnet: Der Transport derselben kostet dem Pflanzer etwa 16 Pfund St., der Taglohn beträgt neben freier Station und ärztlicher Behandlung 1 Shilling für Männer und 9 Pence für Frauen. Heute betragen die Kosten für einen männlichen Kuli, der sich für fünf Jahre verpflichtet, einschliesslich Anwerbungsausgaben, Verpflegung usw. 100 Pfund Sterling in diesem Zeitraum, im Jahr also etwa 400 Mk. 2 )
Auf den Salomo-Inseln kostet die Anwerbung eines Arbeiters durchschnittlich 120 Mk., die Vertragsdauer beträgt zwei Jahre, der geringste erlaubte Lohn ist 120 Mk. im Jahr. Erfahrene Arbeiter beziehen den doppelten bis dreifachen Lohn. Der Arbeitgeber hat ausserdem zu gewähren Wohnung, Krankenhilfe, Kleidung und Beköstigung. Auf den Salomo-Inseln hat die Nachfolgerin der Firma J. C. Godefroy & Sohn, die Deutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft, noch alte, verbriefte Anwerberechte, von denen sie aber nur selten noch Gebrauch macht, weil die dortigen Arbeiter im Verhältnis zu den nicht geringen Kosten wenig leisten. In deutschen Pflanzerkreisen hat man erwogen, ob man nicht die Deutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft veranlassen soll, die Anwerberechte auf den Salomo-Inseln abzutreten gegen die Zusicherung seitens der englischen Regierung, bei Bedarf in Indien anzuwerben.
III. Kapitel:
Gesetzliche Regelung der farbigen Arbeit.
Die deutsche Verwaltung ist hinsichtlich der eingeborenen wie der fremden farbigen Arbeiter gesetzgeberisch tätig geworden. Wie in der Einleitung hervorgehoben wurde, besteht in den Kolonien nur vom Standpunkt des weissen Unternehmers aus eine Arbeiterfrage. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der farbigen Arbeiter erfolgte denn auch vorab im Interesse der Weissen. Nach drei Richtungen hin hat die koloniale Gesetzgebung in die Arbeiterfrage eingegriffen.
1 ) Die Arbeiterfrage in den englischen Salomo-Inseln, Amtsblatt 1911 S. 218.
2 ) Karl Fricke a. a. 0. S. 458.