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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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halten worden. Somit ist in Kiautschou das Bergregal eingeführt (VO. des Reichskanzlers, betr. das Bergwesen im Kiautschvngebiet. Vom 16. Mai 1903Z.

Hiermit sind die für die Schutzgebiete aufgestellten Bestimmungen über das Bergwerkseigentum abgeschlossen. Schon aus dem Umstand, daß das Bergbauwesen nicht in allen Schutzgebieten geregelt ist, läßt sich ersehen, daß nur unfertige Vorschriften vorliegen, die noch einer eingehenden Behandlung bedürfen. Sie sollen auch bis jetzt nur in allgemeiner Weise diejenigen Grundsätze festlegen, die in jungen Kolonien geboten erscheinen. Es wird künftiger Zeit überlassen bleiben, ein möglichst für alle Schutzgebiete gleichlautendes Berggesetz zu erlassen, das nicht allein für das Reich die erforderlichen schützenden Maßregeln vorsieht, sondern auch Privatgesellschaften zur Hebung der in denKolonien befindlichen Bodenschätze noch mehr als bisher Veranlassung gibt?)

O. Die Grundbuchordnnng.

8 46.

1. Anlegung des Grundbuchs.

Die neueren Vorschriften über das Vermessungswesen.

Zur Ausführung der KVO. vom 21. November 1902 hat der Reichskanzler am 30. November 1902 ch eine Verfügung erlassen. Der Z 2 dieser Verfügung überläßt es dem Gouverneur, zu bestimmen, für welche Bezirke und in weichern Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.

Soweit bezüglich der Anlegung von Grundbüchern schon früher Vorschriften erlassen sind, haben dieselberr auch weiterhin Geltung; daher sind auch nur einzelne Bestimmungen getroffen worden.

So ordnet die VO. vonr 2. August 1900 unter Aufhebung der früher ergangenen, diese Verhältnisse regelnder: Verordnungen

i) KolG. VII. Dritter Teil Nr. 19. S. 306., VBl. für das Kiautschougebiet 1903. S. XVIII., Amtsblatt 1903. S. 143.

Die neuerdings erlassene, am 1. Jan. 1906 in Kraft tretende KVO. für Deutsch-Südwestafrika bringt dagegen das ganze Bergwesen umfassende Bestimmungen, deren Übertragung auf die übrigen Schutzgebiete wohl zweckmäßig wäre.

») KolG. VI. Nr. 3. S. 10., RA. vom 1. Dezember 1902., KBl. S. 568, An­hang zum Marienverordnungsblatt S. XI.V.

4) KolG. VI. Nr. 162. S. 251.

ch VO. vom 16. Oktober 1888 und vom 17. April 1894.