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2. Die Vorschriften in den einzelnen Kolonien.
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a. Südrvestafrika.
Unter Aufhebung der KVO. vom 25. März 1888*) ist im südwest- afrikanischen Schutzgebiet eine KVO. am 15. August 1889, betr. das Bergwesens ergangen. In den einleitenden Bestimmungen werden diejenigen Mineralien aufgezählt, -die dem Grundeigentümer entzogen und der bergmännischen Gewinnung vorbehalten sind. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit des Bodeus gegenüber dem Mutterlands sind jedoch einzelne Mineralien für bergsrei erklärt, die in Deutschland dem-Bergwerksberechtigten vorbehalten sind, während andere in Deutschland freie unter die Gegenstände des Bergbaues aufgenommen sind.
tz Die Deutsche Kolomalgesellschaft für Südwestafrika hat Lei Übernahme der Lüderitzschen Besitzungen an der südwestafrikanischen Küste neben Landbesitz auch mannigfache Berechtigungen außerhalb der Grenzen ihres Gebietes erworben. Hierher ist vor allem das ausschließliche Recht der Gesellschaft zum Betrieb des Bergbaues zu rechnen, das allmählich noch auf weitere Gebiete ausgedehnt wurde. Die Berechtigung der Gesellschaft, selbst Bergbau zu treiben und andere von den: Betrieb des Bergbaues auszuschließen, erstreckte sich auf den größten und für den Bergbau geeignetsten Teil des deutschen Schutzgebietes. Nur soweit Dritte bereits vorher Bergwerksrechte erworben hatten, war der Bergwerksbetrieb durch die Gesellschaft ausgeschlossen.
Mit Rücksicht auf diese umfassenden Berechtigungen wurde die Schürferlaubnis an Dritte durch die Kolomalgesellschaft für Südwestafrika erteilt. Wenn es nun auch nicht ausgeschlossen gewesen wäre, auch für die Zukunft die bergrechtlichen Verhältnisse in dieser Weise zu regeln, so erschien es doch aus manchen Gründen praktischer, dieselben durch allgemeine, unter der Autorität des Reichs erlassene Bestimmungen zu ordnen.
Dies ist durch die erwähnte KVO. geschehen. Hiernach steht der Kolonial- gesellschaft auf die in K 1 erwähnten Mineralien das Bergregal unter Aufsicht des Reichs innerhalb des ganzen Schutzgebietes zu. Das Regal gewährt der Gesellschaft jedoch kein ausschließliches Recht auf den Bergbau. Die Gesellschaft ist vielmehr verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien nach Maßgabe der hierüber ergehenden Bestimmungen zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen. Die Kolomalgesellschaft ist somit irr Zukunft den Bestimmungen dieser oder später ergehenden Verordnungen unterworfen; auch kann sie niemanden mehr vom Bergbau überhaupt ausschließen. Ihre Tätigkeit ist eine verwaltungsmäßige, die der Aufsicht des Reichs unterliegt. — Eingehenderes über die KVO. in der KolZ. 1888. N. F. 1. Jahrg. Nr. 14. S. 105 und RGBl. 1888. 115.
-) KolG. I. Nr. 104. S. 800, RGBl. 179.