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Die Verpflichtung zur Auskehlung der 33stg°/„ des Reingewinns an den Fiskus und zur Zahlung der Abgabe nach 25 Jahren sind öffentliche Lasten des Grundstücks. Das Grundstück haftet dafür auch ohne Eintragung in das Grundbuch. Gleiches gilt von der Grundsteuer.
III. Das Bergwerkseigentum und die in den Kolonien geltenden bergrechtlichen Bestimmungen.
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1. Allgemeines.
Das Bergrverkseigentum gibt dem Berechtigten die ausschließliche Befugnis zur Aneignung der in einem bestimmten Felde befindlichen bergmännischen Mineralien, st Hiernach könnte man der Airsicht sein, daß der Bergwerksbesitzer Eigentümer desjenigen Teiles des Grundstücks ist, das unter der Oberfläche sich befindet. Diese Auffassung wird vielfach vertreten, ist aber unrichtig. Die Bergbauberechtigung gibt zwar dem Inhaber das Recht, das fremde Grundeigentum durch unterirdischen, bergmännischen Bau zum Zwecke der Gewinnung der verliehener! Mineralien auszunutzen. Jeder Gebrauch des Bergbaues aber, der diesem Zwecke nicht dient, muß als unberechtigter Eingriff in das Eigentum des Grundbesitzers und daher als ausgeschlossen gelten, st Es ist ferner von Bedeutung, daß der Berg- werksberechtigte die Mineralien nicht auf Grund seines Rechts unmittelbar durch die Verleihung erwirbt. Die bergrechtliche Verleihung gewährt dein Berechtigten nur die ausschließliche Befugnis, die Mineralien innerhalb des betreffenden Gebietes aufzusuchen und zu gewinnen. Das Eigentum an den Mineralien wird aber erst durch Besitznahme erworben, st
Wenn sonnt das Bergrverkseigentum dem Berechtigten ein Eigentum an einer körperlichen Sache nicht gewährt, so haben doch die bergrechtlichen Bestimmungen in dieser Abhandlung Aufnahme zu finden, da dasselbe durch das Gesetz zum unbeweglichen Vermögen gezählt wird. —
N Dernburg, Bürgert. Recht. 2. Aufl. III. S. 414.
-) RG. Band 28. Nr. 34. S. 153.
») RG. Band 10. Nr. 57. S. 212.