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§44.
ä. Neu-Guinea.
Die Neu-Guinea-Kompagnie erläßt in ihrer VO. vom 23. September 1897, betr. den Betrieb des Bergbaues anf Edelmetalle und Edelsteine im Schutzgebiets ausführliche Vorschriften iiber die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien. Die Bestimmungen lehnen sich größtenteils an die vorerwähnten an. Die der Bergbehörde zugewiesenen Geschäfte hat der Landeshauptmann (Gouverneur) wahrzunehmen. Die VO. hat auch heilte noch Gültigkeit. Dies ist nach Übernahme des Schutzgebietes durch das Reich in der VO. von: 29. August 1899'ch ausdrücklich ausgesprochen. Der Neu-Guinea- Kompagnie sind jedoch auch weiterhin die ihr nach Art. 7 Abs. 2 des Vertrags vom 7. Oktober 1898 gewährten ausschließlichen bergbaulichen Befugnisse vorbehalten. Dem Gouvernement wird ferner die Berechtigung eingeräumt, im einzelnen Falle von den Vorschriften der erwähnten VO. abweichende Bestimmungen zu treffen, insbesondere ist dasselbe berechtigt, größere Felder den Bergbantreibenden zu verleihen, als die Art. 12 ff. der VO. vom 23. September 1897 vorschreiben?)
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s. Kiautschou.
In einer von den Bestimmungen für die übrigen Schutzgebiete abweichenden Art sind für Kiautschou die in Z 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 bezeichneten Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen, und das Recht, diese Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, ist ausschließlich den: Fiskus des Schutzgebietes vorbe-
KolG. IV. Nr. 103. S. 96.
-) KolG. IV. Nr. 102. S. "5.
-ft Einer unter Führung der Diskonto-Gesellschaft zu Berlin gegründeten Bergbaugesellschaft hat der Reichskanzler unterm 17. Juni 1901 auf die Dauer von 20 Jahren die ausschließliche Berechtigung erteilt, innerhalb eines begrenzten, aus H 1 der Konzession ersichtlichen Gebietes in Kaiser-Wilhelmsland nach bestimmten, daselbst aufgezählten Mineralien zu schürfen und auf Grund der gemachten Funde durch Mutung die Verleihung des Bergwerkseigentums zu beantragen. Die HZ 2—12 enthalten Vorschriften über die Abgrenzung des Bergwerksfeldes, die Rechte und Pflichten des Konzessionärs. KolG. VI. Nr. 232. S. 347., KBl. S. 475.