115
Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau (Bergpulizei) wird von der Bergbehörde oder einer für bestimmte Teile des Schutzgebietes von: Gouverneur bezeichneten anderen Behörde geführt. (Abschnitt VII. Vgl. über die Befugnisse derselben Z 88).
Der VII. Abschnitt enthält Strafbestimmungen und Abschnitt VIII ermächtigt noch den Reichskanzler bezw. das Auswärtige Amt, Kolonial- abteilung, zum Erlaß ergänzender und abändernder Vorschriften^). — Hinsichtlich der Eingeborenen bringt die KVO. noch einige Bestimmungen. Hiernach können Eingeborene und andere Farbige das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien nur mit Ermächtigung des Reichskanzlers bezw. Gouverneurs erwerben. Ob überhaupt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen und der Bergbau auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche, der Bezirksamtmann.
8 42.
d. Ostafrika.
Ein Runderlaß des Gouverneurs vorn 25. September 1895, betr. das Schürfen in Deutsch-Ostafrikast zählt die Gegenstände des Bergbaues auf und behandelt die Rechte und Pflichten des Schürfers in allgemeiner Weise. Die der Bergbehörde zugewiesenen Arbeiten werden von dem Gouverneur wahrgenommen, gegen dessen Entscheidungen innerhalb der Frist von drei Monaten Beschwerde an den Reichskanzler zulässig ist.
Durch die KVO. vom 9. Oktober 1898, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrikast ist der vorerwähnte Runderlaß aufgehoben.
Die KVO. enthält eingehende Vorschriften über das Bergwesen. Der Z 1 bezeichnet die verleihbaren Mineralien (Edel- und gemeine Mineralien), die von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind. Neben dem Vertretungszwang der nicht im
i) Bezüglich der Beschwerde und des Rechtswegs gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vgl. noch 8 4 ff. und 16—21 der KVO. vom 14. Juli 1906, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. RGBl. 717 ff.
») KolG. II. Nr. 166. S. 179.
b) KolG. III. Nr. 60. S. 138., RGBl. 1045.
8 »