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Es kommen also die deutschen Reichsgesctze nnd die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts noch in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze über das Grnndstücksrecht — mit Ausnahme der vorerwähnten Bestimmungen — grundsätzlich zur Anwendung. Nur soweit die Verhältnisse in den Schutzgebieten eine Änderung bedingen, stellt die KVO. besondere Vorschriften auf.
Hieraus wird die Bedeutung der KVO. ersichtlich. Sie will das Recht am Grundeigentum in den Schutzgebieten, soweit als möglich, dem Rechte des Mutterlandes entsprechend gestalten. Dies drückt die KVO. dadurch aus, daß sie den Satz von der Anwendung des Reichsrechts bezw. des preußischen Rechts auf die Verhältnisse in den Schutzgebieten an erster Stelle setzt. Daß die heimatlichen Rechte nicht in allgemeiner Weise Geltung erlangen können, ist bei den größtenteils der Kultur noch nicht erschlossenen Gebieten erklärlich.
Trotz der allgemein gehaltenen Bestimmung nehmen aber die abweichenden Vorschriften noch einen großen Raum ein. Dies hat seinen Grund darin, daß mit Rücksicht auf die Arten des Landes, auf die Persönlichkeit der Eigentümer des im Besitz befindlichen Grundes und Bodens verschiedene gesetzliche Bestimmungen erlassen sind und besonders auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß der größere Teil des Bodens noch nicht vermessen ist, für den aber in gleicher Weise Vorschriften zur Übertragung des Eigentums ergehen mußten, wenn man überhaupt in nächster Zeit in diesen weiten Gebieten einen Fortschritt in der Erschließung des Landes sehen wollte. Daneben bedarf wieder das Schutzgebiet von Kiautschou besonderer Vorschriften, das im Gegensatz zu den übrigen Schutzgebieten stark bevölkert ist.
Durch die KVO. vom 21. November 1902 sind erneut eine Reihe früher erlassener Verordnungen für die einzelnen Schutzgebiete, die vor allen: den Eigentnmserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke regelten und das Grundbnchwesen behandelten, außer Kraft gesetzt worden, soweit nicht einzelne Bestimmungen ausdrücklich aufrecht erhalteu wurden (Z 28).
L. Allgemeines.
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1. Die Arten des Landes der Schutzgebiete.
Wenn man in den Kulturländern eine Einteilung des Bodens nach den Besitzverhältuissen und im Hinblick auf die verschiedene