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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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gemalt vollkommen unbeschrankt ist, so folgt daraus, daß auch die Schutzgewalt die Eigenschaft einer souveränen Gewalt hat.

Eine souveräne Gewalt läßt aber keine andere Gewalt neben sich bestehen. Deshalb ist es unrichtig, wenn man behauptet, daß einzelne Häuptlinge daneben eine Unterstaatsgewalt ausübten. Es sind allerdings in einigen Schutzgebieten den Häuptlingen gewisse Hoheitsrechte zugestanden worden; aber dies war im Interesse einer ruhigen Entwicklung der Schutzgebiete geboten. Tatsächlich wird die Schutzgewalt (Staatsgewalt) vom Reich ausgeübt, wenu auch einzelnen Häuptlingen Hoheitsrechte übertragen wurdench.

Hiernach steht die Gebietshoheit in den Kolonien einzig und allein dem Reich znch.

III. Die Antwort der aufgeworfenen Frage.

1. Das herrenlose Land.

Die Gebietshoheit als die Herrschaft des Staates innerhalb des Gebietes bedeutet nun nicht, daß der Staat sich um die in seinem

h Banst sagt richtig: Wenn eine Macht souverän ist, also in der Kompetenz­kompetenz die Möglichkeit einer vollständigen Zentralisierung besitzt, so hält sie, wenn sie diese nicht durchführt, sich lediglich selbst zurück. Die infolge dieser Zurück­haltung von den unteren Instanzen ausgeübten Befugnisse sind deshalb in: juri­stischen Sinne lediglich von ihr übertragen. Deshalb bezeichnet der Ausdruck Unterstaatsgewalt" entweder den falschen Gedanken, daß in den Kolonien unter der souveränen Reichsgewalt selbständige Machtfaktoren bestehen, oder es ist ein falscher Ausdruck für die richtige Auffassung, daß das Reich den unselbständigen Machtfaktoren gewisse Autonomie und Selbstverwaltung eingeräumt hat.

Die zur Beratung des Gesetzentwurfs über die Regelung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten eingesetzte Kommission erläuterte den Begriff der Schutzgewalt dahin, daß dieselbe sämtliche in den Schutzgebieten bestehenden Hoheitsrechte des Reichs umfasse. Daß der AusdruckSchntzgewalt" gewählt wurde, wird darauf zurückgeführt, daß durch das Reich den Häuptlingen das eine oder andere Hoheits­recht vorbehalten wurde; daher sei der AusdruckStaatsgewalt" nicht am Platze.

Aber inhaltlich bedeutet hiernach Schutzgewali die souveräne Staatsgewalt.

2) Hinsichtlich des Schutzgebietes von Kiautschou konnte man als fraglich erachten, ob durch den Vertrag mit China die volle Gebietshoheit auf Deutschland übergegangen ist oder nicht. Dies ist zu bejahen. Bruno Schmidt - Der schwedisch- mecklenburgische Pfandvertrag S. 18. Anm. äußert sich ebenfalls dahin, daß wegender begrifflichen Exklusivität der letzteren das erste als wahrhaft modern rechtlich zulässig anzuerkennen ist. Die wenigen Befugnisse, die China jetzt noch inbezug auf Kiautschou hat, sind längst nicht ausreichend, um ihm daraufhin ein immerwährendes dingliches Anrecht an, Gebiet selbst zuzusprechen."