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4. Die rechtliche Begründung der Sonderbehandlung des herrenlosen Landes (Kronlandes) und des Eingeborenenlandes.
I. Die Bedeutung des Gebietes, das Wesen der Gebietshoheit und die Frage nach dem Inhalt der Gebietshoheit.
Es ist bereits erwähnt, daß das Reich durch eine große Zahl von Verordnungen die Regelung des herrenlosen (und Kronlandes) und des Eingeborenenlandes durchgeführt hat. Hierbei dräugt sich die Frage auf, aus welchem Grunde hinsichtlich des herrenlosen Landes Verordnungen ergangen sind, die das Okkupationsrecht durch Dritte ausschließen. Die Ansicht, das Reich habe mit dem Erwerb der Kolonien über das noch freie Land ein ausschließliches Verfügungsrecht erlangt, ist nicht ohne weiteres zurückzuweisen. Und weiter ist die Ordnung der Grundstücksverhältnisse in Ansehung der Eigentümer verschieden geregelt. Für das Eingeborenenland sind Bestimmungen getroffen worden, die von den sonst gültigen abweichen. Es ist daher auch die Frage nach dem rechtlichen Grund über die Sonderbehandlnng des Landes der Eingeborenen von Interesse.
Was die erste Frage anlangt, so ist zuerst die Bedeutung des Gebietes für den Staat überhaupt zu berücksichtigen.
Notwendigerweise gehört zu jedem Staat ein Gebiet. Ohne solches kann die den Staat erzeugende und durch die Staatsgewalt geordnete Koexistenz der Menschen nicht gedacht werden.*) Unter Staatsgebiet versteht man daher einen bestimmt begrenzten Teil der Erdoberfläche, über den ein Staat zu herrschen befugt ist. Diese Herrschaft des Staates über sein Gebiet neuut man Gebietshoheit, sie ist die „Staatsgewalt in ihrer Richtung auf das Land".")
Über den Inhalt der Gebietshoheit sind die Ansichten verschieden. Es ist hierbei maßgebend, wie man das Verhältnis des Staates zu seinem Gebiet auffaßt. Hiervon ist zunächst auszugehen. Man sagt: Die Bedeutung des Gebietes für den Staat sei eine positive und eine negative. Der Staat verwende einmal Teile des Gebietes
*) Brockhaus, „Staatsgebiet" in r>. Holtzendorffs Rechtslexikon 3. Auflage III. Seite 749.
2) Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs. 1895. I. S. 164., ebenso im Handbuch des Öffentlichen Rechts. 3. Aufl. II. 1. S. 27 ff.
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