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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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nachweisbares Interesse hat.*) So bezeichnet auch das BGB. in tz 903 denjenigen als Eigentümer einer Sache, der mit derselben nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Es versteht also unter Eigentum das Recht allgemeiner Be­herrschung der Sache.

Das Reich hat also Eigentum an dem Kronland, und es ist durchaus begründet, wenn die Kronlandsverordnnngen dies aus- sprechen.

2. Das Eingeborenenland.

Die Gründe, die zu einer gesonderten Regelung des Eingeborcnen- landes Anlaß gegeben haben, liegen teils in völkerrechtlichen Ab­machungen, teils sind sie im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Schutzgebiete ergangen.

Die Berechtigung der Sonderbehandlung dieses Landes ist in folgendem begründet.

Da wie schon erwähnt die Schutzgebiete der Souveränität des Reichs unterworfen sind, so unterstehen nach dem Territorialitäts­prinzip auch alle in diesen Gebieten wohnenden oder sich daselbst aufhaltenden Personen der Gesetzgebung des Reichs. Auf Grund seines Hoheitsrechtes kann der Staat für sämtliche Personen die gleichen gesetzlichen Vorschriften erlassen oder einen Teil derselben hiervon ausschließen.

Dieser Grundsatz ist in dem Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete in eigentümlicher Weise znr Geltung ge­kommen. Es ist schon auffallend, daß kvnsularrechtliche Bestimmungen auf die Rechtspflege in den Schutzgebieten übertragen worden sind. Die Konsulargerichtsbarkeit ist nämlich eine rein persönliche, beschränkt auf die Reichsangehörigen und Schutzgenossen, die koloniale Gerichts­barkeit dagegen eine streng territoriale. Während dort die Sou­veränität durch eine fremde Staatsgewalt ausgeübt wird, ist hier das Reich allen: souverän. Aber mit Rücksicht auf die anfangs ähn­lichen Verhältnisse in den Kolonien und den Konsulargerichtsbezirkcn") läßt sich die Anwendung konsularrechtlicher Vorschriften auf die Ver­hältnisse in den Schutzgebieten erklären. Doch erschien es immerhin nicht erforderlich, den territorialen Charakter der Schutzgebiete auf-

0 Vgl. Dernburg, Das Bürgerliche Recht. 2. Aufl. III. H 67. S. 193 ff.

2) Vgl. Seelbach a. a. O. S. 58.