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tung einer Gleichstellung von Gebiet und Untertanen nicht begründet ist. Auf die Ausführungen ist im weiteren teilweise noch zurückzukommen st.
3. Ergebnis.
Das Gebiet ist ein notwendiger Bestandteil des Staates. Von einem Staat kann man überhaupt erst reden, wenn eine Gesamtheit von Menschen auf einem begrenzten Teil der Erdoberfläche sich angesiedelt hat, die unter einem höchsten Willen, einer Herrschaft steht. Hieraus schließen die einen, Land und Leute seien Objekte der Staatsgewalt, die Herrschaftsbefugnisse des Staates würden sich auf beide erstrecken; die anderen bestreiten diese Gleichstellung von Land und Untertanen und wollen die Herrschaftsrechte des Staates nur gegenüber den Personen anerkennen. Für sie ist das Gebiet kein Objekt der staatlichen Herrschaft, vielmehr nur ein Moment im Wesen des Staates. Die neuesten gedankenreichen Ausführungen Frickersst haben zu einer Entscheidung im Sinne der zweiten Ansicht erheblich beigetragen. Sie bedürfen im folgenden teilweise der Berücksichtigung, da sie manche falsche Auffassungen über das Verhältnis des Gebietes zum Staat klarlegen.
Auch Rosin vertritt die Ansicht, daß Objette der staatlichen Herrschaft lediglich Personen sein können. Der Gebietshoheit mißt er aber neben der geographischen Ausdehnung auch rechtliche Bedeutung bei. Sie ist nach seiner Ansicht die rechtliche Potenz, auch über Personen einen Herrschaftswillen auszuüben, die nur mit einer gewissen Seite ihrer Persönlichkeit in die räumliche Sphäre des Staates eingetreten sind. Er will die Wirkungen der Gebietshoheit nach innen als Akte der allgemeinen Staatsgewalt anerkennen, nach außen dagegen aus einer speziellen Gebietshoheit herleiten. Die Gebietshoheit darf man aber nicht, wie Laband und Gerber ausführen, mit eigentümlichen Befugnissen ausstatten; sie ist vielmehr selbst die unbeschränkte Staatsgewalt.
Preuß hält es für verfehlt, das Wesen und den Inhalt der Gebietshoheit festzustellen. Die Auffassung des Begriffs der Gebietshoheit beruht wie überhaupt die ganze privat- oder individualrechtliche Anschauungsweise des Völkerrechts nach seiner Ansicht auf einer falschen Voraussetzung, welche das Völkerrecht seinerseits lediglich aus dem Staatsrecht herübernimmt. Er stützt sich auf die Genossenschaftstheorie und stellt den Satz auf: Das Recht am Gebiet ist nichts anderes als das Recht, Gebietskörperschaft zu sein; das Wesen der Gebietshoheit besteht in der rechtlichen Fähigkeit einer Gebietskörperschast, sich selbst wesentlich zu verändern. Gemeinde, Staat, Reich als Gebictskörperschaften. S. 398 ff. Anderer Ansicht Heilborn a. a. O. S. 17—19.
st Fricker, Gebiet und Gebietshoheit in den Festgaben für Albert Schäffle. S. 1—99.