Druckschrift 
Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
Seite
36
Einzelbild herunterladen
 

36

Laband und Scydelst berufen sich zur Begründung ihrer An­ficht noch darauf, daß die, Gebietshoheit ebenso rvie das Eigentum in negativer und positiver Richtung sich äußere. Gebe man zu, daß der begriffliche Inhalt der Gebietshoheit ein negativer Ausschluß jeder anderen Staatsgewalt vom Gebiet sei, so ergebe sich daraus das positive ungestörte Schalten und Walten der Staatsgewalt innerhalb dieses Gebietes als direkte Folge. Für sie ist also die Abtretung eines Stückes vorn Staatsgebiet die Abtretung eines Stückes Grund und Boden zur staatlichen Beherrschung.

In gleicher Weise hält Heilborn die Gebietshoheit für ein Recht am Gebiet. In längeren Ausführungen wendet er sich gegen die Schrift FrickersVom Staatsgebiet"^); auf die Darlegungen kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werdench.

2. Die Gebietshoheit als die Herrschaft des Staates innerhalb seines Gebietes.

Fricker war der erste, der die Objektsnatur des Gebietes mit eingehender Begründung verwarf. Seiner Ansicht haben sich Hänel, Zorn, Georg Meyer und andere angeschlossen. Wenn diese auch in einzelnen Punkten von einander abweichen, so ist bei ihnen doch die Anschauung, daß das Gebiet nicht Objekt, sondern die Voraussetzung für die Ausübung der staatlichen Herrschaft, der Herrschaftsbereich des Staates ist, in allgemeiner Weise durch gedrungen.

Fricker faßt das Gebiet als Moment im Wesen des Staates

1) Seydel, Bayerisches Staatsrecht. I. S. 514 ff.

2) Fricker, Vom Staatsgebiet 1867.

Vgl. Heilborn a. a. O. S. 516. Den Ausführungen tritt Fricker entgegen.

Vgl. Festgaben für Albert Schäffle. S. 2856.

2) Ähnliche Ansichten vertreten: Clauß a. a. O. S. 142. Heimburger a. a. O. S. 27 ff. Hartmann, Institutionen des praktischen Völkerrechts in Friedenszeiten. S. 155 ff. Klüber, Europäisches Völkerrecht Z 123 ff. Pözl, Lehrbuch des Bayer­ischen Verfassungsrechts. S. 4446.

Bei Heffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart S. 149 tritt im weiteren auch die Raumauffassung des Gebietes in den Vordergrund S. 152.

Zöpfl, Grundsätze des gem. Deutschen Staatsrechts II. S. 530 ff. faßt da­gegen die Gebietshoheit als einen besonderen Bestandteil der Staatsgewalt auf und leitet aus derselben bestimmte einzelne Rechte ab, welche sich auf den Grund und Boden beziehen. Diese ältere Lehre wird noch vertreten von Rönne, Das Staatsrecht der preußischen Monarchie. I. Abt. 1. Z 34. S. 147 ff.