gelassen werden. Bezüglich des Grundeigentums gilt dies im wesentlichen ebenso wie für bewegliche Sachen.
Das Wesentliche im Eigentum ist also die Ausschließlichkeit; sie bedeutet ein Recht an der Sache. Es liegt nahe, diese Ausschließlich- keit beim Gebiet als Recht am Gebiet aufzufassen. Wenn jedoch das Gebiet nicht Objekt des Staates als Subjekt, sondern ein Moment im Begriff des Staates ist, so kann es kein Recht des Staates an seinem Gebiet geben. Die Ausschließlichkeit des Staatsgebietes ist sonach als Ausschließlichkeit des Staates selbst in seiner räumlicher: Begrenzung aufzufassen.
b. Die Anhänger Frickers.
Auch uach Georg Meyer*) bestimmt das Gebiet nur den räumlichen Umfang der Staatsherrschaft; Objekt der staatlichen Herrschaft sind nur die Personen in diesem Gebiet, nicht das Gebiet selbst. Ähnlich äußert sich Hänel:*) Das rechtliche Wesen der Gebietskörperschaft ist es nicht, daß der korporative Verband als solcher in einem Verhältnis zu seinen: Gebiet stände, das irgend eine Analogie des Sachenrechts fordert oder duldet. Das rechtliche Wesen der Gebietskörperschaft ist vielmehr, daß die Tatsache der Einwohnung und selbst nur des Verweileus innerhalb der Grenzen des Gebietes im Recht als der überall ausreichende und überall sich bewährende Grund anerkannt ist, um jedermann, bei welchem diese Tatsache zutrifft, in ein Verhältnis der Zugehörigkeit zu den: korporativen Verband zu setzen.
Diesen Ansichten schließen sich an Zornch, Grotefend ft, Jellinek"), v. Lisztch, v. Sarwey ft und endlich Bansi in einer größeren Abhandlung über die Gebietshoheit^. Bansi stellt unter Anführung der einzelnen Befugnisse, die sich aus der Gebietshoheit ergeben, dar, daß die sogenannten Ausflüsse der Gebietshoheit sich lediglich als Herrschastsrechte gegen Personen qualifizieren und daher die Behaup-
*) Georg Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts II. S. 178.
2) Hänel, Staatsrecht. S. 908. tz Zorn, Staatsrecht I. S. 100. tz Grotefend, Staatsrecht. S. 303.
5) Jellinek, Allgemeine Staatslehre. S. 355 ff.
°) v. Liszt, Das Völkerrecht. 3. Aufl. S. 68 ff. vgl. auch S. 87 ff.
?) v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht II. S. 49. ch Gustav Bansi, Die Gebietshoheit als rein staatsrechtlicher Begriff durchgeführt. Hirths Annalen des Deutschen Reichs 1898. S. 641—692.