III.
Koloniale Lohnpolitik.
von I. K. Victor-Bremen.
^)ie Bodenfrage in unseren Aolonien ist für Vstafrika und Aamerun durch die allerhöchste Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Aronland vom 26 . November I 8 Y 5 resp. 15 . Juni 1896 nebst den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 27 . November I895 resp. 17 . August I896 aufs beste geregelt.
Die einander sehr ähnlichen Gesetze bestimmen, daß nach Sicherung der Rechte und dinglichen Ansprüche von Eingeborenen und Privatpersonen, alles herrenlose Land Aronland ist. Bei der Besitznahme desselben in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen vorzubehalten — die sogenannten Reservate —, deren Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rücksicht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. Die Feststellung des herrenlosen Landes erfolgt durch Landkommissionen, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg zulässig ist. Die Ueberlassung von Aronland erfolgt durch den Gouverneur, doch sind genügende Flächen für öffentliche Zwecke zurück zu halten, insbesondere auch lValdbestände von der Veräußerung auszuschließen. Eigentumserwerb größerer Grundstücke von Eingeborenen seitens eines Nichteingeborenen erfordert obrigkeitliche Genehmigung. Nach näherer Anordnung des Reichskanzlers kann dem Gouverneur die Befugnis beigelegt werden, in Gebieten, in denen Landkommissionen noch nicht in Tätigkeit getreten sind, privaten oder Gesellschaften das Recht zu verleihen, von Eingeborenen Land zu erwerben, sowie herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen.
Die Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers besagen ferner, daß den Ansprüchen von Häuptlingen und Dorfgemeinden nach Möglichkeit Rechnung getragen und auf gütliche Vereinbarung Bedacht genommen werden soll. Die Besitznahme des Aronlandes hat allmählich nach Maßgabe des Fortschreitens der Erforschung und Feststellung der Landverhältnisse zu erfolgen. Die Ueberlassung von Aronland kann freihändig oder im A)ege öffentlicher Versteigerung geschehen. Bei der Ueberlassung ist aber der Regel nach als Bedingung zu stellen, daß das erworbene Land binnen einer nach den Umständen des Falles zu bemessenden Frist in einem bestimmten