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Die Grundlagen des Verordnungsrechts in den deutschen Schutzgebieten / von Werner Stahl
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1. bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffen­den grundlegenden Massnahmen, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist,

2. bei Aufstellung des Bezirkshaushaltungsplanes.

Diese Hinzuziehung kann unterbleiben, wenn Gefahr

im Verzüge ist, wie die Selbst Verwaltungsverordnung angibt. Ebenso wie bei der Hinzuziehung der Gouveme- mentsräte zur Beratung ist auch für den Bezirksrat anzu­nehmen, dass eine Unterlassung der Hinzuziehung auch wenn keine Gefahr im Verzüge lag auf die materielle Wirkung, der ohne sein Zutun vom Bezirksamtmann im Umfange seiner Verordnungsgewalt erlassenen Verordnun­gen keinen Einfluss hat. Denn da der Bezirksrat nicht das Recht der Beschlussfassung hat, so kann man m. E. in dem Erfordernis der Hinzuziehung zur Beratung nur eine Ordnungsvorschrift sehen. Eine Einschränkung des Verord­nungsrechts liegt nicht vor. Im übrigen ist, wie noch unten erörtert werden soll, die Stellung des Bezirksamt­manns eine doppelte: er ist sowohl Organ der staatlichen Landes- wie der Kommunalverwaltung, seine Stellung äh­nelt hierin der des Preussischen Landrats. 43 )

c. Das Verordnungsrecht der kommunalen Verwaltungsorganisationen.

Die Grundlage für die Einrichtung einer Kommunal­verwaltung in den Schutzgebieten bildet die kaiserliche Verordnung betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden vom

3. Juli 1899. 44 ) Nach § 1 dieser Verordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten

ls ) v. Hoffmann, Einführung in das Kolonialrecht S. 66. Radlauer S. 10 ff. sieht in den nur beratenden Gouvernementsräten die Anfänge einerSelbstverwattung. v. Hoffmann a. a. O. S. 62 bezeich­net diese Annahme als verfehlt, gegen letzteren ist aber anzuführen, dass in der Selbstverwaltungsverordnung bereits die spätere Mög­lichkeit der Beschlussfassung vorgesehen ist, mithin eine Grundlage für die Selbstverwaltung vorliegt.

44 ) Riebow Bd. 4 S. 78.

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