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1. bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden grundlegenden Massnahmen, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist,
2. bei Aufstellung des Bezirkshaushaltungsplanes.
Diese Hinzuziehung kann unterbleiben, wenn Gefahr
im Verzüge ist, wie die Selbst Verwaltungsverordnung angibt. Ebenso wie bei der Hinzuziehung der Gouveme- mentsräte zur Beratung ist auch für den Bezirksrat anzunehmen, dass eine Unterlassung der Hinzuziehung— auch wenn keine Gefahr im Verzüge lag — auf die materielle Wirkung, der ohne sein Zutun vom Bezirksamtmann im Umfange seiner Verordnungsgewalt erlassenen Verordnungen keinen Einfluss hat. Denn da der Bezirksrat nicht das Recht der Beschlussfassung hat, so kann man m. E. in dem Erfordernis der Hinzuziehung zur Beratung nur eine Ordnungsvorschrift sehen. Eine Einschränkung des Verordnungsrechts liegt nicht vor. Im übrigen ist, wie noch unten erörtert werden soll, die Stellung des Bezirksamtmanns eine doppelte: er ist sowohl Organ der staatlichen Landes- wie der Kommunalverwaltung, seine Stellung ähnelt hierin der des Preussischen Landrats. 43 )
c. Das Verordnungsrecht der kommunalen Verwaltungsorganisationen.
Die Grundlage für die Einrichtung einer Kommunalverwaltung in den Schutzgebieten bildet die kaiserliche Verordnung betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden vom
3. Juli 1899. 44 ) Nach § 1 dieser Verordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten
ls ) v. Hoffmann, Einführung in das Kolonialrecht S. 66. — Radlauer S. 10 ff. sieht in den nur beratenden Gouvernementsräten die Anfänge einerSelbstverwattung. — v. Hoffmann a. a. O. S. 62 bezeichnet diese Annahme als verfehlt, gegen letzteren ist aber anzuführen, dass in der Selbstverwaltungsverordnung bereits die spätere Möglichkeit der Beschlussfassung vorgesehen ist, mithin eine Grundlage für die Selbstverwaltung vorliegt.
44 ) Riebow Bd. 4 S. 78.
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