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Die Grundlagen des Verordnungsrechts in den deutschen Schutzgebieten / von Werner Stahl
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Reichskanzlei* zustehende Verordnungsrecht kann, ohne dass es einer besonderen Delegation bedarf, auch vom Staats­sekretär ausgeübt werden; es folgt dies aus dem Gesetz vom 17. März 1878 17 ) in Verbindung mit dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. Mai 1907, 18 ) wonach der Staatssekretär des Reichskolonialamts zum Stellvertreter des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichskolonialamts bestellt worden ist.

3. Die besonderen Grundlagen des Verordnungsrechts der übrigen, mit Verordnungsgewalt ausgestatteten Faktoren.

a. Das Verordnungsrecht des Gouverneurs.

Das dem Reichskanzler gemäss § 15 Abs. II des Schutzgebietsgesetzes zustehende Verordnungsrecht kann nach der Bestimmung des Abs. III den mit einem Kaiser­lichen Schutzbriefe für ein bestimmtes Schutzgebiet verse­henen Kolonialgesellschaften sowie den Beamten des Schutz­gebiets übertragen werden. Für den heutigen Rechtszustand ist diese Bestimmung insofern nicht mehr zutreffend, als Kolonialgesellschaften, die mit einem Schutzbriefe für ein bestimmtes Schutzgebiet versehen sind, d. h. also staat­liche Hoheitsrechte ausüben, nicht mehr vorhanden sind, nachdem das Reich sämtliche Schutzgebiete in eigene Ver­waltung übernommen und die früher bestehenden Hoheits­rechte dieser Gesellschaften abgelöst hat. 19 ) Es kommen also jetzt für eine Delegation des Verordnungsrechts des

17 ) RGesBl. No. 7.

1R ) Riebow Bd. 11 S. 239.

19 ) Solche Gesellschaften, die Landeshoheitsrechte auf Grund eines kaiserlichen Schutzbriefes ausübten, waren: in Deutsch-Ost-

Afrika die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft (Schutzbrief vom 27. II. 1885, Riebow Bd. I S. 333), in Neu-Guinea und dem Bismarck-Archipel die Neu-Guinea-Kompagnie (Schutzbrief vom 17. V. 1885 und 13. XII. 1886, Riebow Bd. I S. 434, 436). Die Deutsch- Ostafrikanische Gesellschaft trat durch Vertrag vom 20. XI. 1890 (Riebow Bd. I S. 382), die Neu-Guinea-Kompagnie durch Vertrag vom 23. V. 1889 (Riebow Bd. I S. 440) ihre Hoheitsrechte an das Reich ab, letztere übte sie später allerdings noch einmal wieder in der Zeit von 1892 bis 1899 aus (vgl. Riebow Bd. I S. 442; Bd. 5 S. 27).