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Die Grundlagen des Verordnungsrechts in den deutschen Schutzgebieten / von Werner Stahl
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a) die Vorschläge für den jährlichen Haushaltungsan­schlag,

b) die Entwürfe der von dem Gouverneur zu erlas­senden und in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben.

Die Gouvernementsräte haben- lediglich auch nur beraten­de Stimme, ohne die Möglichkeit der rechtlichen- Ein­wirkung auf die zu erlassenden Verordnungen. Die Vor­lage der Verordnungen ist auch hier nur eine Form­vorschrift wie beim Siidwest-Afrikanischen Landesrat. Er­folgt die Vorlage eines Verordnungsentwurfes nicht, so hat der Gouverneur gemäss § 6 letzter Absatz dem Reichs- kolonialamt hierüber zu berichten. Würden sich an eine derartige Unterlassung Rechtsfolgen knüpfen, so hätte es m. E. in der Verfügung zum Ausdruck kommen müssen. Aus dem Wortlaut der Verfügung lässt sich eine Ein­schränkung des Verordnungsrechts des Gouverneurs nicht herleiten: Die Vorschriften des §-6 sind ebensowenig Vor­aussetzung für die materielle Wirksamkeit der Verordnun­gen wie es die des § 112 der südwestafrikanischen Selbst­verwaltungsordnung sind.

b. Das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns.

Nachdem mit der Klärung der politischen Verhältnisse in sämtlichen Schutzgebieten die Zivilverwaltung durch­geführt oder doch in der Durchführung begriffen ist, sind an Stelle der Militärstationen und Militärbezirke Zivilver­waltungsbezirke getreten, an deren Spitze Bezirksamtmän­ner stehen. 36 ) Selbständige Verwaltungsbezirke sind in Deutsch-Siidwest-Afrika auch die mit Distriktschefs besetz­ten sogenannten selbständigen Distriktsämter und in Ka­merun die mit Bezirksleitern versehenen Verwaltungsbe­zirke, die als ein Uebergang zu den mit Bezirksamtmän­nern besetzten betrachtet werden können. Hierher zu rech-

3G ) Vgl. Radlauer S. 130; die historische Entwicklung von der Militär- zur Zivilverwaltung' ist bei den einzelnen Schutzgebieten dargestellt.