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a) die Vorschläge für den jährlichen Haushaltungsanschlag,
b) die Entwürfe der von dem Gouverneur zu erlassenden und in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben.
Die Gouvernementsräte haben- lediglich auch nur beratende Stimme, ohne die Möglichkeit der rechtlichen- Einwirkung auf die zu erlassenden Verordnungen. Die Vorlage der Verordnungen ist auch hier nur eine Formvorschrift wie beim Siidwest-Afrikanischen Landesrat. Erfolgt die Vorlage eines Verordnungsentwurfes nicht, so hat der Gouverneur gemäss § 6 letzter Absatz dem Reichs- kolonialamt hierüber zu berichten. Würden sich an eine derartige Unterlassung Rechtsfolgen knüpfen, so hätte es m. E. in der Verfügung zum Ausdruck kommen müssen. Aus dem Wortlaut der Verfügung lässt sich eine Einschränkung des Verordnungsrechts des Gouverneurs nicht herleiten: Die Vorschriften des §-6 sind ebensowenig Voraussetzung für die materielle Wirksamkeit der Verordnungen wie es die des § 112 der südwestafrikanischen Selbstverwaltungsordnung sind.
b. Das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns.
Nachdem mit der Klärung der politischen Verhältnisse in sämtlichen Schutzgebieten die Zivilverwaltung durchgeführt oder doch in der Durchführung begriffen ist, sind an Stelle der Militärstationen und Militärbezirke Zivilverwaltungsbezirke getreten, an deren Spitze Bezirksamtmänner stehen. 36 ) Selbständige Verwaltungsbezirke sind in Deutsch-Siidwest-Afrika auch die mit Distriktschefs besetzten sogenannten selbständigen Distriktsämter und in Kamerun die mit Bezirksleitern versehenen Verwaltungsbezirke, die als ein Uebergang zu den mit Bezirksamtmännern besetzten betrachtet werden können. Hierher zu rech-
3G ) Vgl. Radlauer S. 130; die historische Entwicklung von der Militär- zur Zivilverwaltung' ist bei den einzelnen Schutzgebieten dargestellt.