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Die Grundlagen des Verordnungsrechts in den deutschen Schutzgebieten / von Werner Stahl
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II. Hauptteil.

1. Die besonderen Grundlagen des Verordnungsrechtes des Kaisers.

Durch § 6 des Schutzgebietsgesetzes ist als wesent­lichster rechtschaffender Faktor in den Schutzgebieten die kaiserliche Verordnung eingeführt worden. UnterVer­ordnung wird nach der herrschenden Theorie diejenige staatliche Willensäusserung vei'standen, die weder Gesetz im formellen Sinne ist, also nicht auf dem fürGesetze verfassungsmässig vorgeschriebenen Wege zustande kommt, und die sich ferner auch nicht als Urteil darstellt. Die Verordnungen lassen sich in zwei Gruppen, nämlich in Rechtsverordnungen und in Verwaltungsverordnungen tei­len. 1 ) Die ersteren sind materiell Gesetz, zwar nicht auf dem der Legislative vorbehaltenen Wege zustande gekommen, enthalten jedoch Rechtssätze so gut wie dasGesetz. Ver­waltungsverordnungen sind dagegen solche Verordnungen, die Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung ent­halten und im Gegensatz zu dem sich an die Allgemein­heit wendenden Rechtsverordnungen nur an die Verwal­tungsbehörden gerichtet sind. Die Mehrzahl der im Deut­schen Reiche geltenden Verordnungen gehört zur zweiten Gattung, da nach Art. 5 der RV. das Gesetz rechtschaf­fender Faktor für das Deutsche Reich ist und Rechtsver­ordnungen nur in den Fällen zugelassen werden, die im Gesetze besonders statuiert sind.

Wie im Reiche das Gesetzrecht über dem Verordnungs­recht steht, so auch in den deutschen Schutzgebieten. Ein originäres kaiserliches Verordnungsrecht gibt es nicht, son­dern das Gesetz verleiht dieses Recht erst dem Kaiser. Das Gesetz ist in jedem Falle die übergeordnete Rechts-

J ) Anschiitz, Deutsches Staatsrecht, bei v. Holtzendorff-Kohler S. 603; JeHinek S. 384-85; Laband II S. 80ff.; a. M. Zorn, Staatsrecht I S. 484.