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II. Hauptteil.
1. Die besonderen Grundlagen des Verordnungsrechtes des Kaisers.
Durch § 6 des Schutzgebietsgesetzes ist als wesentlichster rechtschaffender Faktor in den Schutzgebieten die kaiserliche Verordnung eingeführt worden. Unter „Verordnung“ wird nach der herrschenden Theorie diejenige staatliche Willensäusserung vei'standen, die weder Gesetz im formellen Sinne ist, also nicht auf dem für „Gesetze“ verfassungsmässig vorgeschriebenen Wege zustande kommt, und die sich ferner auch nicht als Urteil darstellt. Die Verordnungen lassen sich in zwei Gruppen, nämlich in Rechtsverordnungen und in Verwaltungsverordnungen teilen. 1 ) Die ersteren sind materiell Gesetz, zwar nicht auf dem der Legislative vorbehaltenen Wege zustande gekommen, enthalten jedoch Rechtssätze so gut wie das „Gesetz“. Verwaltungsverordnungen sind dagegen solche Verordnungen, die Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung enthalten und im Gegensatz zu dem sich an die Allgemeinheit wendenden Rechtsverordnungen nur an die Verwaltungsbehörden gerichtet sind. Die Mehrzahl der im Deutschen Reiche geltenden Verordnungen gehört zur zweiten Gattung, da nach Art. 5 der RV. das Gesetz rechtschaffender Faktor für das Deutsche Reich ist und Rechtsverordnungen nur in den Fällen zugelassen werden, die im Gesetze besonders statuiert sind.
Wie im Reiche das Gesetzrecht über dem Verordnungsrecht steht, so auch in den deutschen Schutzgebieten. Ein originäres kaiserliches Verordnungsrecht gibt es nicht, sondern das Gesetz verleiht dieses Recht erst dem Kaiser. Das Gesetz ist in jedem Falle die übergeordnete Rechts-
J ) Anschiitz, Deutsches Staatsrecht, bei v. Holtzendorff-Kohler S. 603; JeHinek S. 384-85; Laband II S. 80ff.; a. M. Zorn, Staatsrecht I S. 484.