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Die Grundlagen des Verordnungsrechts in den deutschen Schutzgebieten / von Werner Stahl
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schritt hätte letztere Art der Verkündigung genügt. 28 ) Im übrigen werden in den neuerdings in sämtlichen Schutz­gebieten bestehenden Amtsblättern, die von dem betreffenden Gouvernement herausgegeben werden, auch diejenigen kai­serlichen Verordnungen veröffentlicht, die sich auf das in Frage kommende Schutzgebiet beziehen. 29 )

2. Das Verordnungsrecht des Reichskanzlers.

Neben dem im § 1 des Schutzgbietsgesetzes statuierten Verordnungsrecht des Kaisers wird durch § 15 dem Reichskanzler ebenfalls ein Verordnungsrecht auf bestimm­ten, in diesem Paragraphen näher bezeichneten Rechtsge­bieten gegeben. Nach dem Wortlaut ist er in doppelter Weise zum Erlasse von Verordnungen ermächtigt: Gemäss Absatz I hat er die zur Ausführung des Schutzgebiets­gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen, nach dem Absatz II ist er befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Ver­waltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen Nichtbefolgung dierselben Gefängnis bis zu 3 Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Unter den im I. Absatz genannten Anord­nungen zur Ausführung des Gesetzes sind sowohl Ver- waltungs- wie Rechtsverordnungen zu verstehen. Letztere müssen sich jedoch im Rahmen des Schutzgebietsgesetzes bewegen. Sie dürfen das Schutzgebietsgesetz zwar ergän­zen, über seine Grenzen aber nicht hinausgehen. 1 )

Der II. Absatz des § 15 bildet seit langem schon den Gegenstand der Streitfrage, wie die Worteund son­stige die Verwaltung betreffenden Vorschriften auszulegen seien. Betrachtet man zunächst § 15 in seinem Verhält-

2S ) Vergl. hierüber Sassen S. 55.

29 ) Ueber die Veröffentlichung der auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom Reichskanzler erlassenen Verordnungen vergl. unten S. 34.

*) Vergl. Gerstmeyer S. 47 Anm. 1 (vergl. auch die dort er­wähnten Verfügungen), Anm. 2; Sassen S. 94; v. Stengel in Ztschr, f. Kolonialpolitik pp. Jahrg. 1909 S. 263.