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schritt hätte letztere Art der Verkündigung genügt. 28 ) Im übrigen werden in den neuerdings in sämtlichen Schutzgebieten bestehenden Amtsblättern, die von dem betreffenden Gouvernement herausgegeben werden, auch diejenigen kaiserlichen Verordnungen veröffentlicht, die sich auf das in Frage kommende Schutzgebiet beziehen. 29 )
2. Das Verordnungsrecht des Reichskanzlers.
Neben dem im § 1 des Schutzgbietsgesetzes statuierten Verordnungsrecht des Kaisers wird durch § 15 dem Reichskanzler ebenfalls ein Verordnungsrecht auf bestimmten, in diesem Paragraphen näher bezeichneten Rechtsgebieten gegeben. Nach dem Wortlaut ist er in doppelter Weise zum Erlasse von Verordnungen ermächtigt: Gemäss Absatz I hat er die zur Ausführung des Schutzgebietsgesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen, nach dem Absatz II ist er befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen Nichtbefolgung dierselben Gefängnis bis zu 3 Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Unter den im I. Absatz genannten Anordnungen zur Ausführung des Gesetzes sind sowohl Ver- waltungs- wie Rechtsverordnungen zu verstehen. Letztere müssen sich jedoch im Rahmen des Schutzgebietsgesetzes bewegen. Sie dürfen das Schutzgebietsgesetz zwar ergänzen, über seine Grenzen aber nicht hinausgehen. 1 )
Der II. Absatz des § 15 bildet seit langem schon den Gegenstand der Streitfrage, wie die Worte „und sonstige die Verwaltung betreffenden Vorschriften“ auszulegen seien. — Betrachtet man zunächst § 15 in seinem Verhält-
2S ) Vergl. hierüber Sassen S. 55.
29 ) Ueber die Veröffentlichung der auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom Reichskanzler erlassenen Verordnungen vergl. unten S. 34.
*) Vergl. Gerstmeyer S. 47 Anm. 1 (vergl. auch die dort erwähnten Verfügungen), Anm. 2; Sassen S. 94; v. Stengel in Ztschr, f. Kolonialpolitik pp. Jahrg. 1909 S. 263.