I. Einleitung’.
Die Schutzgewalt als allgemeine Grundlage des Verordnungsrechts.
Nachdem das Deutsche Reich vom Jahre 1884 ab in Afrika 1 ) und der Südsee umfangreiche koloniale Erwerbungen gemacht hatte, entstand die Frage, in welcher Form die Staatshoheit des Mutterlandes in den neu erworbenen Gebieten zur Geltung zu bringen sei. Dass nicht so verfahren werden konnte, wie bei der Angliederung von El- sass-Lothringen, wo die Gesetze des Deutschen Reiches in ihrem vollen Umfange zur Einführung gelangten, lag bei dem gänzlich verschiedenen Kulturzustand der neu erworbenen Länder auf der Hand. Auch hatte die Politik des Fürsten Bismarck zum Ziele, 2 ) die Kolonien nur in ein loses Verhältnis zum Mutterlande zu bringen und die Oberhoheit des Reiches nur in der Form der „Schutz
gewalt“ 3 ) zuzulassen. Träger der Schutzgewalt war bis zum Erlasse des alten Schutzgebietsgesetzes von 1886 der Träger der Souveränität im Reiche, nämlich die Gesamtheit der verbündeten Regierungen in ihrer Repräsentation
L ) Die ersten Anfänge aktiver deutscher Kolonialpolitik geschahen im heutigen Deutsch-Südwest-Afrika. Vgl. hierüber Külz, Deutsch- Südwest-Afrika im 25. Jahre der Schutzherrschaft, S. 10 ff.
2 ) Vgl. Bismarcks Programm in der Reichstagsrede vom 24. März
1885. Drucks, d. Reichstages, 6. Legislaturperiode Session I, 1884
bis 1885, Bd. III S. 1501.
3 ) Schutzgewalt ist heute nach der herrschenden Meinung iden
tisch mit Staatsgewalt. Vgl. hierüber Gareis, Kolonialrecht S. 7; Laband Bd. II S. 279; Köbner, Einführung in die Kolonialpolitik S. 119; derselbe in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft S. 106 und in v. Holtzendorff-Köhlers Enzyklopädie S. 1082; v. Stengel in „Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete“ S. 38; Zorn, Staatsrecht Bd. 1 S. 573; Backhaus S. 8; v. Poser S. 36;
v. Hoffmann, Einführung in das Kolonialrecht, S. 10 definiert SchVitzgewalt als die in einem deutschen Schutzgebiet aus-