— 133 —
behandelten Verordnungsbefugnisse des Reichskanzlers und der Gouverneure Platz. —
Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß in der deutschen kolonialen Rechtspflege überall bereits gesicherte Grundlagen getroffen sind, daß der weitere Ausbau aber eine Reihe von wichtigen Verbesserungen und Neuschöpfungen erforderlich erscheinen läßt.
Die besondere Pflege und dauernde Hochhaltung der Justiz in den Kolonien ist nicht nur eine ideologische Forderung, sondern zugleich einGebot gesunder kolonialer Realpolitik. Sie bildet eine der Grundbedingungen für das Hineinströmen des Kapitals in neuerschlossene überseeische Gebiete. England hat die Bedeutung der Rechtspflege auch für die wirtschaftliche Entwicklung seiner Besitzungen sehr gut erkannt, in allen englischen Kolonien nimmt der Kolonialrichter eine ganz hervorragende Stellung ein. Für die deutschen Schutzgebiete besteht auf diesem Gebiete die wichtigste Forderung, wie oben dargelegt, in der endgiltigen Loslösung vom Konsularrechte und der Schaffung eines selbständigen, in sich geschlossenen, den besonderen wirtschaftlichen und sonstigen Bedürfnissen der Seh utzgebietsent wicklung sich anpassenden deutschen Kolonialrechts. Bei dieser bedeutsamen gesetzgeberischen Aufgabe ist in allererster Reihe die Mitwirkung erfahrener Praktiker unseres Koloniallebens und namentlich der kolonialwirtschaftlich interessierten Kreise zu wünschen. Neben dieser Berücksichtigung der Praxis aber erscheint als nicht minder wichtig die systematische Mitarbeit der Wissenschaft. Das Kolonialrecht muß auch in Deutschland die Anerkennung der Ebenbürtigkeit mit den älteren rechtswissenschaftlichen Fächern erreichen, die ihm in der Jurisprudenz der älteren Kolonialnationen bereits seit längerem zugestanden ist.
2. Das Verhältnis zwischen der mutterländischen Staatsgewalt und der Selbstverwaltung der Kolonien.
Literatur. Die früher in ihrer Mannigfaltigkeit außerordentlich schwer 211 sammelnden und zu sichtenden Verfassungen der einzelnen Kolonien der verschiedenen Nationen sind jetzt übersichtlich zusmmengestellt in der Veröffentlichung des Institut Colonial International „Les Lois Organiques des Colonies" Documents officiels precedes de notices historiques. (Bibliotheque