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ruhen die noch jetzt in dem Wortlaut der Gesetze und Verordnungen und im sonstigen Sprachgebrauch üblichen Ausdrücke „Schutzgebiet" und „Schutzgewal t". Im Laufe der oben gekennzeichneten Entwicklung aber hat sich der ursprünglich engere Inhalt der „Schutzgewalt" zugleich erweitert und vertieft und zu dem einer vollen Staatsgewalt im Sinne des modernen Staatsrechts konsolidiert; die „Schutzgebiete" sind heute nichts anderes als Kolonien im strengsten Sinne des Wortes.
2. Die innere Entwickelung der Kolonialpolitik auf der passiven Seite: Verhältnis der kolonisierenden Macht zu der eingeborenen Bevölkerung.
Zur Literatur des Eingeborenenproblems kommen naturgemäß fast die gesamten Werke allgemein kolonialpolitischen Inhalts in Betracht, vgl. die Lit.-Angaben zu Abschnitt I u. a. insbesondere die daselbst genannten Schriften von Girault, de Lanessan und Zimmermann (Kolonialpolitik, Kap. XV). — Derselbe, Das Eingeborenenproblem in den Blättern für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, 1906. — Vielfache Materialien enthalten die Verhandlungen des ersten und zweiten Deut sehen Kolonialkongresses 1002 und 1905. — La Main-d'oeuvre aux Cclonies. Do- cuments officiels sur le contrat de travail et le louage d'ouvrage aux Colonies, herausg. vom Institut Colonial International. (Bibliotheque Colo- niale Internationale, Ire Serie.) — Fragen der Eingeborenenpolitik sind vielfach in Verbindung mit der kolonialen Landpolitik behandelt; über den engen Zusammenhang beider Gegenstände siehe die Ausführungen des folgenden Textes sowie Abschn. V, 2; die daselbst angeführte Literatur kommt demgemäß auch für den vorliegenden Abschnitt in Betracht. — Auch die kolonialrechtliche Literatur (s. zu Abschn. IV, 1) ist hier heranzuziehen, vgl. insbesondere die daselbst genannten Schriften v. S t e n g e l's und Köbner's.
— Ferner: v. Stengel, Strafrechtspflege über die Eingeborenen in deutschen Schutzgebieten, Deutsche Juristenzeitung 1898. — K ö b n e r , Die Rechtsstellung der deutschen Kolonialbevölkerung in den Mitteilungen der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, 1903.
— H. Hesse, Die Schutzvertäge in Südwestafrika. Ein Beitrag zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Schutzgebietes, 1905. — In Betracht kommt weiterhin die Literatur der vergle ichenden Rechtswissenschaft (ethnologischen Jurisprudenz), soweit sie sich mit den Stammesrechten der Eingeborenenbevölkerung der Kolonien befaßt. Diese wissenschaftliche Disziplin, die für Deutschland von Post (f) begründet ist, ist neuerdings in erfreulichem Aufschwung begriffen; siehe insbesondere die Veröffentlichungen in der „Zeit-