Berichtigungen und Zusätze
S. 10. Die in der Note 15 ausgesprochene Behauptung, daß Delmenhorst im Jahre 1465 Bremisches Recht erhalten habe, spricht zuerst Cassel Bon den Gesetzen der Reichsstadt Bremen §. 16 S. 35 aus, indem er dafür Hamel- mann Oldenburg. Chronik S. 93, 139, 153, 166, 263 und 8i1>bern Libl. Iilülor. I)a»o-Xorvexie» c»p. 8 p. 277 anführt. Im Hamclmann steht nun aber durchaus nichts von der Sache, nur S-125 die unerwiesene Behauptung, daß Graf Otto im Jahre 1270 dem Flecken Delmenhorst Stadtrecht bewilligt habe. Den Sibbern hat der Verfasser nicht vergleichen können, doch macht er darauf aufmerksam, daß es schon in einer Urkunde von 1371 (bey Halem Gesch. des Herzogth. Oldenburg l. dir. g S. 472) den Bürgern von Delmenhorst vergönnt wird „dat se alles Rechtes unde Vryheyt bruken scolen alze in der Stad to Bremen". —
S. 12 di. 18. Einer gütigen Mittheilung von Seiten des Herrn Archivars zufolge befindet sich das wohlerhaltene Original des Zriedrichschen Privileg« von 1186, als das älteste der vorhandenen, noch auf dem hiesigen Archive.
S.41 Z. 8 von oben sind die Worte: nothwendigcn aber auch
— wegzustreichen.
„ 44 „ 13 1, » statt: abgelieferten, lies: abgelicferten
26