Bon den ersten Spuren eines Stadtrechts bis zu der Gesetzsammlung von 1363 inel.
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Allgemeine äußere Rcchtsgcschichte.
Solange Bremen noch ein weniger städtisches Ansehen hatte, der Handel noch erst im Entstehen war, und die Bewohner noch vorzüglich auf die ursprünglichen Nahrungs- quellen der Viehzucht, des Fischfangs und mitunter des Ackerbaus sich hingewiesen sahen, genügten zur Entscheidung rechtlicher Streitigkeiten die einfachen Grundsätze, welche, aus dem geistigen Leben des Volks selbst hervorgegangen, durch Gewohnheit allmälig befestigt waren. Zum Theil auf Veranlassung Carls des Grossen ausgeschrieben'), und
1) UeiiieccH Ilislor. Zur. Oerin. esx. 2 §.34; El chhoril Deutsche Staats- und RechtsgcschiLtc Z. 144. 2 » eine frühere Zeit setzen die Ausschreibung der Ucx 8uxanum u. A. Liener vomm orix. et xraxress» legum Zurium>,ue 6erm. 1'oiri.I. p. 66 sg.j