v. Einzelne Theile. «) Dritte Abth. Stat. 29. 853
Besitze folgte, wie beym Pfandglaubiger, auch hier das Recht des Vermiethers, den Mierhpreis zu beschwören^), und wenn dieses auf das eines halben Jahres
beschrankt ist, so erklärt sich das aus dem Umstande, daß in der Regel nur auf ein halbes Jahr gemiethet wurde ^), und aus der Unbilligkeit, wenn aus der Nachlässigkeit des Vermiethers in Betreibung seiner Miethforderung nicht ihm, sondern den übrigen Gläubigern Schaden erwachsen sollte.
Der Fall, wenn ein Dritter das Gut als das srinige ansprechen sollte, kommt wieder im 47. Drdel vor, worauf hier verwiesen werden kann.
ll) Vierte Abtheilung. „Dhe menen ordele" a) Zur äußern Geschichte der Ordele.
Diese Abtheilung enthält 126 Gesetze, unter der Rubrik: „hir beghinnct dhe menen ordele." Es sind also nach den oben (S. 54) ausgezeichneten Worten des ersten Stücks
3) S. Lheil Ilk. Ord. I.
4 ) Aus diesem Grunde wird das Recht ausdrücklich im Schoiü- schen Rechte (dl. t) auf den Mierhpreis eines Jahres beschränkt. S- auch 8t»t. Vleiikbui-g eit. 4rl. 45 I. e. col. IVIZ; kubisches Recht v. 1240 4rt. 33 bey Westph. in. 613; 8tat. Ripens. s. 1252 4rt. 72 idiü. IV. 2005; BraUNschw. Recht III. 24 und Goslar. Recht I. p. 3 CLP. 4 bey I.eibn!tr m. 441 und 491. S. auch Lheil m. Ord. 7».
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