ii) Zweyte Abt Heilung.
„van notwere."
Die Ucbcrschrist dieser Abtheilung ist wohl nur daraus zu erklären, daß in einer frühem Sammlung der Gesetze dieser Art das 3te Stück, welches wirklich die Nothwchr betrifft, vorangestanden haben mag^) — Wie schon oben (S. 30) bemerkt wurde, enthält diese 2te Abtheilung nur eine vermehrte Bearbeitung eines, im Jahre 1248 zwischen der Stadt und dem Erzbischof Gerhard II. geschloffenen Vertrages^), weshalb denn hier das Original mit den betreffenden Stücken der vorliegenden Abth. zur Vergleichung zusammen gestellt werden mögen.
Oonsnlss et totn Universitas civitatis Uremensis omnidus in Perpetuum scire volnmus, tam prassen tis guam lutnras aetatis Ollristi Läeles, guoll Dominus
Bergt. unten das I5te Stück dieser Abth.
L) Der Vertrag, bisher garnicht berücksichtigt, ist zuerst von Conring Gründl. Bericht re. cap. 22 aus dem erzbischöflichen Archive mitgethcilt worden, und steht daraus bey vünig Reichsarchiv Vart. sxec. 6ont. IV. Vom. XII. p. 222.