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Darstellung der einzelnen Thcile der Sammlung von 1303.
») Erste A b t h e r l u n g.
Dieser Thcil enthalt zehn Gesetze, aber eine nähere Ansicht ergiebt, daß nur die acht letzten verwandten Inhalts sind, indem sie sich auf Ehe- und Erbrecht und Vonnund- schaft beziehen. Diese mögen daher im Ganzen auch ihrem Alter nach sich gleich stehen. Die bepden ersten sind spätem Ursprungs.
Ni-o. 1.
Dies Gesetz enthalt die, schon oben an verschiedenen Orten hcrvorgchobcne, Geschichte der Gesetzsammlung, und ist daher so alt wie diese selbst. Für die äußere Geschichte des Bremischen Rechts sind zwcp Punkte darin wichtig, indem sie die Echtheit der Gcrhardischen Reversalen von 1216 bestätigen. Zuerst gehört hieher die am Ende befindliche Klausel: „thesse wilkore unde thcsse settinghe the scolet unfts Herren richte nich minneren." Es heißt nicht „rechte" sondern „richte"; die Clausel betrifft also nicht, wie es ohne besondere Veranlassung das Natürlichste gewesen wäre, die erzbischöflichen Rechte im Allgemeinen, sondern dessen Gericht. In den ältesten Gesetzen hatte sich der