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gestorben oder verschollen sein, und es darf eine der Zustimmung des Eigentümers bedürfende Eintragung in das Grundbuch seit 30 Jahren nicht erfolgt sein. —
Aus dem Umstand, daß bei Anlegung des Grundbuchs in den Schutzgebieten mit Schwierigkeiten mannigfachster Art gerechnet werden muß, ergibt sich, daß die Bestimmungen über die Ersitzung vor Zeiten kaum von praktischer Bedeutung sein werden.
II. Das Grundstücksrecht in Kiautschou.
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1. Allgemeines.
Man ist gewohnt, das gesamte Landgebiet in China als im Eigentum des Kaisers stehend anzusehen, das — als sog. Obereigentum — den vollen Privatbesitz ausschließt. Gegen diese Auffassung wendet sich Franke in seiner Abhandlung „Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in China "st und sucht nachzuweisen, daß der Inhalt des Privateigentums am Grund und Boden in China ebenso vollständig ist, wie in einem anderen Staate der Welt, und daß es somit unbegründet ist, China eine Sonderstellung in dieser Hinsicht gegenüber anderen Staaten einräumen zu wollen.
Ursprünglich bestand in China gemeinsames Volkland mit dem Kaiser als Träger der Gemeinsamkeit, daneben gemeinsames Stammland mit den Vasallenfürsten als Träger der Stammesgemeinschasten; der einzelne selbst war noch vom Eigentum ausgeschlossen. Allmählich verteilte man das Land an die Untertanen. Einer bestimmten Anzahl von Personen wurde Land zugewiesen, von dem ein Teil als Gemeindeland von sämtlichen Familien zu bearbeiten war. Das übrige Land wurde gleichmäßig an die Familien verteilt, das den Privatbesitz derselben bildete. Von dem Ertrag des Gemeindelandes mußte ein Teil als Steuer abgeliefert werden. Weiterhin wurden den einzelnen je nach ihrem Alter oder Geschlecht bestimmte abgemessene Strecken Landes überwiesen, wovon ein Teil in: Falle des Todes des Besitzers der Familie desselben gehörte, während der persönliche Anteil an den Staat zurückfiel, der denselben — wohl in der Regel an den Sohn des Verstorbenen — weitervergab. Zuletzt
tz Franke, Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in China. S. 5 ff.