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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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§39.

2. Die Landordnung

und die neueren gesetzlichen Bestimmungen.

Je nach Bedürfnis schreibt der Gouverneur von Zeit zu Zeit öffentliche Landverkäufe aus. Der Verkaufstermin ist in der mindestens 14 Tage zuvor erfolgenden Bekanntmachung anzugeben, dabei das Grundstück genau zu bezeichnen und der Mindestpreis festzusetzen. Der Zuschlag an einen Käufer erfolgt gegen Meistgebot. Die Bieter müssen das Gesuch um Überlassung eines Stückes Landes mindestens acht Tage vor der Bekanntmachung des Termins dem Gouvernement einreichen. Dein Gesuch ist eiu allgemeiner Benutzungsplan beizu­fügen und der Zweck anzugeben, zu dem das Grundstück erworben werden soll. Der Benutzungsplan unterliegt der Genehmigung des Gouverneurs.

Bei einer Wiederveräußerung verpflichten sich die Käufer, 33 *Z "/« des dabei erzielten Reingewinns au das Gouvernement zu bezahlen. Hierbei wird jedoch der Wert aller vvm Käufer nach seinen eigenen Angaben eventuell auf Grund einer Prüfung durch eine Kommission an dem Grundstück vorgenommenen Verbesserungen nebst Zinsen von 6°/o von dem beim Weiterverkauf erzielten Preis abgezogen. In jedem Falle behält sich aber das Gouvernement das Vorkaufsrecht zu dem von den Grundstückseigentümern angegebenen, dem Gouver­nement vor dem Kaufabschluß jeweils mitzuteilenden Preise vor. Neben der Abgabe von 33 st,, der Preiserhöhung wird vom Gouvernement bei jeder Weiterverüußerung noch eine Umschreibegebühr von 2 °/° des Wertes, und zwar 1vorn Verkäufer und 1"/« vvm Käufer erhoben.

Grundstücke, die während der Dauer von 25 Jahren den Eigen­tümer durch freiwilligen Verkauf nicht gewechselt haben, können mit einer besonderen einmaligen Abgabe von höchstens 33*/g°/o belegt werden. Der Wert der Grundstücke ist durch eine Kommission abzu­schätzen; die Auflage kann nach weiteren 25 Jahren wiederholt werden. Das Gouvernement erhebt von den Eigentümern der abgegebenen Grundstücke eine Grundsteuer*) in Höhe von 6"/ vom Wert des Grund­stücks. AIs Wert gilt in den ersten drei Jahren der Kaufpreis, den der Käufer dem Gouvernement bezahlt hat. In der Folge wird der Wert in gewissen Zwischenräumen durch Abschätzung bestimmt.

*) Vgl. hierzu die VO. vom 1. Januar 1899. KolG. V. Anhang Nr. 7. S. 202.