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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Gebieten aber, in denen die Grundbnchordnnng, da Grundbnchblätter nicht angelegt sind, noch keine Anwendung findet, können die Ein­geborenen das Grundeigentum, soweit dasselbe nicht im Landregister eingetragen ist, ohne Förmlichkeiten aufgeben. Aber oftmals wird ein Verzicht überhaupt nicht beabsichtigt sein. Die nomadisierenden Stämme verlassen vielfach .das von ihnen bisher bewohnte Gebiet selbst auf längere Zeit, ohne überhaupt den Willen zu haben, das­selbe für immer aufzugeben. Die Aufgabe des Eigentums setzt aber einen bestimmten, hierauf gegründeten Willen voraus. Es können daher Schwierigkeiten entstehen, wenn es späterhin an geeigneten Niederlassungen fehlt, die den Eingeborenen den nötigen Unterhalt gewähren. Schon aus diesem Grunde ist daher eine regelmäßig fortschreitende Vermessung des Landes geboten.

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v. Anfall des Landes an die Regierung.

Einzelne Verordnungen enthalten Vorschriften, nach denen in bestimmten Fällen das durch Dritte bereits erworbene Land der Regierung des Schutzgebietes zufällt.

So hatte für Kamerun die VO. vorn 27. März 1888^) die Besitzer von Grundstücken, deren Erwerb in die Zeit vor dem 1. April 1888 fiel, verpflichtet, dieselben innerhalb einer Frist von vier Jahren in Benutzung zu nehmen. Verlief die Frist fruchtlos, so ging das Eigentum an der: Grundstücken nebst den darauf befindlichen Ge­bäuden und Werken, frei vor: allen Lasten, auf die Regierung über. Dasselbe galt für diejenigen Grundstücke, die zwar einmal in Be­nutzung genommen waren, aber während der Dauer von vier Jahren nicht mehr in Benutzung genommen wurden.

Seit dem 1. April 1888 kann der Gouverneur an den Erwerb der bisher im Eigentum oder Besitz von Eingeborenen befindlichen Grundstücke Bedingungen knüpfen, deren Nichterfüllung innerhalb einer jeweils festzusetzenden Zeit der: Verlust des Eigentums für den Erwerber und seine Rechtsnachfolger zur Folge hat. Das Eigentum erwirbt die Regierung des Schutzgebietes, die jedoch im einzelnen Falle dem Erwerber die Wegnahme der etwa auf dem Grundstück errichteten Gebäude oder Werke gestatten kann.

i) KolG. I. Nr. 66. S. 249.

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