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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Das Eigentum an einem Grundstück erlischt, wenn dieses durch die Gewalt des Stromes weggespült wird oder sinkt und Teil des Flußbettes wird.

Der Verlust durch den Zuschlag an den Ersteher im Falle einer Zwangsversteigerung ist für die Grundstücke der Schutzgebiete bislang noch von geringer Bedeutung, da die im 8 1 Abs. 1 der KVO. vom 21. November 1902 bezeichneten Vorschriften auf die Zwangsver­steigerung nur insoweit für anwendbar erklärt sind, als der Reichs­kanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur dies bestimmt. Nach 8 1 der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Süd­westafrika vom 23. Mai 1903*) finden nun diese Vorschriften auf die Zwangsversteigerung Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch oder Landregister eingetragen ist. Soweit dies nicht der Fall ist, finden die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 in beschränkter Weise Anwendung (vgl. 8 1 Abs. 2.). Für Neu-Gninea ist in den Ausführungsbestimmungen vom 22. Juli 1904"), für Togo in der VO. vom 19. Juli 1904h dasselbe und für Kiautschou ähnliches in der VO. vom 30. März 1903Z bestimmt (88 12-15).

Eingehend zu berücksichtigen sind die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, der Anfall von Grundstücken an die Regierung und die Enteignung.

8 26.

d. Die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken.

Das BGB. hat für die Aufgabe des Eigentums eine besondere Bestimmung in 8 928 Abs. 1 gegeben. Dieselbe besagt: Das Eigen­tum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

Dieser Endigungsgrund ist für die Grundstücke der Schutzgebiete vvu Bedeutung, soweit für dieselben bereits ein Grundbuchblatt an­gelegt ist. Es bedarf dann einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung des Verzichts in das Grund-

tz KolG. VII. Nr. 58. S. 114., KBl. S. 357.

KolG. VIII. Nr. 110. S. 157., KBl. S. 631.

») KolG. VIII. Nr. 108. S. 155., KBl. S. 557.

«) KolG. VII. Dritter Teil. Nr. 14. S. 299., Amtsblatt 1903. S. 67 und 68.