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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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sich beziehenden Vorschriften Anwendung finden, Grundbuchblätter erhalten können, selbst wenn sie unvererblich und unübertragbar sind. Die nötigen Bestimmungen kann der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur erlassen.

o. Das herrenlose Land.

8 23.

«. Die besonderen Vorschriften für das herrenlose Land (und Kronland) in den einzelnen Schutzgebieten.

Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouver­neur hat gemäß Z 5 der KVO. vom 21. November 1902 die Vor­aussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land und an Kronland zu bestimmen. Jedoch bleiben die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften in Kraft, bis sie nach Maßgabe neuer Bestimmungen aufgehoben werden. Mit der Zeit sind aber für fast sämtliche Schutzgebiete Vorschriften über das herrenlose Land ergangen; dieselben sind im folgenden zu berücksichtigen.

Der Neu-Guinea-Kompagnie ist durch die Kaiser!. Schutz­briefe vom 17. Mai 1885 und vom 13. Dezember 1886Z das aus­schließliche Recht verliehen worden, in dem Schutzgebiet herrenloses Land in Besitz zu uehmeu und darüber zu verfügen?). Die Grund­sätze, nach welchen hierbei zu verfahren ist, sind nach Z 5 der VO. von: 20. Juli 1887 von der Neu-Guinea-Kompagnie mit Genehmigung des Reichskanzlers festzustellen. Die Anweisung der Direktion vom 10. August 1887, betr. das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Kompagnie 2) enthält die erforderlichen Vorschriften.

Es ist jeweils zu untersuchen, ob das Land, das in Besitz ge­nommen werden soll, schon im Eigentum Eingeborener steht oder von diesen in Anspruch genommen wird. Dabei ist nicht allein darauf sich zu beschränken, daß durch äußerliche Zeichen die bereits erfolgte

0 KolG. I. Nr. 165. S. 434., Nr. 166. S. 436.

2) Hierdurch sind aber die Rechte anderer Personen an herrenlosem Land, soweit ihre Begründung in die Zeit vor dem 21. Mai 1885 bezw. 28. Oktober 1886 fällt, nicht berührt worden, es sei denn, daß das Grundstück noch nicht in Besitz genommen, der Besitz wieder aufgegeben oder das Grundstück sonst ver­loren worden ist. Vgl. dazu im weiteren S. 59 Anm. 3.

°) KolG. I. Nr. 184. S. 472.