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Was das Schutzgebiet der Marschall-Jnseln anlangt, so ist bereits erwähnt st, daß die Jaluit-Gesellschaft allein zur Besitzergreifung herrenlosen Landes für berechtigt erklärt wurde.
8 24.
/S. Allgemeine Bestimmungen für das herrenlose Land.
Das BGB. spricht nur von aufgegebenen — derelinquierten — Grundstücken, die der Fiskus sich aneignen kann (8 928 Abs. 2). Es ist dies mit Rücksicht auf Art. 190 EGzBGB. erklärlich, wonach das dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht auf alle Grundstücke sich erstreckt, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Hinsichtlich der Schutzgebiete handelt es sich jedoch bei herrenlosen Grundstücken in erster Linie um bisher eigentumslose Grundstücke. Ein Unterschied besteht aber für beide Arten herrenloser Grundstücke nicht.
Es ist bereits dargelegt wordenst, daß in einzelnen Verordnungen das Recht zur Okkrrpation herrenlosen Landes dein Reich vorbehalten ist, während andere das herrenlose Land als dem Reich hoheits- rechtlich zustehend (sog. Kronland) erklären?) Jnr ersten Falle ist von dem herrenlosen Land, soweit das Reich dasselbe weiter veräußern will, zuerst Besitz zu ergreifen. Andernfalls stellt sich die Befugnis des Erwerbers anf das herrenlose Land als das ausschließliche Recht zur Okkupation dar. Ist das herrenlose Land zu Kronland erklärt, so hat das Reich mit der Erklärung Eigentum erworben.
Es empfiehlt sich, bereits bei der Besitzergreifung, bei Kronland wenigstens vor der Veräußerung, für das Grundstück, soweit dies
1) Vgl. S. 30 und 31.
st Vgl. S. 48 ff.
2) Es fragt sich, ob zum Erwerb herrenloser Grundstücke in den Kolonien die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. In Preußen ist dies nicht der Fall, da das Recht des Fiskus auf herrenlose Grundstücke Regal ist (vgl. Dern- burg, Bürgerl. Recht 1901. 3. Aufl. Sachenrecht Z 95.) und die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien nach Z 73 EGzBGB. unberührt bleiben. Da die im früheren Geltungsbereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts noch in Kraft befindlichen privatrechtlichen Bestimmungen in den Kolonien zur Anwendung kommen, so ist für letztere gleiches anzunehmen (vgl. auch Seelbach a. a. O. S. 24. Ziff. 3.)