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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Un­richtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Die KVO. schrankt nun diese Bestimmung schon insofern ein, als die Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, mit anderen Rechten als mit Hypo­theken und Grundschulden hierbei ist die Erteilung eines Hypo­theken- oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen (Z 23) nicht belastet werden können (Z 22 Abs. 1.). Hinsichtlich der Hypotheken und Grund­schulden tritt zwar das Landregister an die Stelle des Grundbuchs; aber der öffentliche Glaube des Laudregisters erstreckt sich auch in Ansehung der Hypotheken und Grundschulden nicht darauf, daß der als Eigentümer des Grundstücks in das Landregister Eingetragene der wirkliche Eigentümer ist (A 22 Abs. 2.). Es wird nur vermutet, daß derselbe Eigentümer ist; enüGegenbewcis ist also zulässig. Mau erachtete es nicht als zweckentsprechend, den Eintragungen im Land­register einen solch weitgehenden Schutz zu gewähren, wie ihn Z 892 BGB. für das Grundbuch enthält. Dieser Schutz erscheint auch zur Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht geboten, zumal der Eigentümer, der sein Grundstück belasten will, jederzeit den Antrag auf Anlegung des Grundbnchblattes stellen und der Gläubiger dies als Bedingung der Beleihung des Grundstücks setzen kann.

Die Vorschriften bezüglich derjenigen Grundstücke, für die ein Gruudbuchblatt nicht angelegt ist, finden im Schutzgebiet von Kiaut- schou keine Anwendung (Z 24.). In diesem Schutzgebiet sind die Grundbuchblätter größtenteils angelegt, nnd, soweit dies nicht ge­schehen, wird die Anlegung bei der Erwerbung der Grundstücke erfolgen (S. 123).

b. Das Land der Eingeborenen.

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«. Der Begriff des Eingeborenen.

Bevor die Grundsätze hinsichtlich des Eingeborenenlandes zu erörtern sind, bedarf es noch der Beantwortung der Frage, welche Personen als Eingeborene anzusehen sind. Durch die im ersteu Teil erwähnteu Kaiser!. Verorduungeu ist dem Reichskanzler -bezw. dem Gouverneur die Bestimmung derjenigen Personen übertragen worden, welche als Eingeborene zu betrachten sind. Nach den er-