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ferenz in Berlin von: 14. Juni 1889 für Sainoa eingeführten Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung Eingeborener über ihre Län- dereien bestehen bleiben. Nur das früher dein Oberrichter und der Oberverwaltungsbehörde zustehende Genehmigungsrecht ist — wie schon erwähnt — auf den Gouverneur übergegangen. Abschnitt 1 des Art. IV der Samoa-Aktech verbietet aber jede Veräußerung vvn Län- dereien auf den Sanwa-Jnseln an die Bürger oder Untertanen eines fremden Landes. Nur in zwei Fällen werden Ausnahmen zugelassen. Die Eigentümer städtischer Grundstücke und Ländereien innerhalb der Grenzen des Munizipaldistriktes (Art. V der Samoa-Akte) sind zur Veräußerung oder Verpachtung derselben mit schriftlicher Genehmigung des Gouverneurs gegen eine angemessene Entschädigung befugt Dagegen dürfen ländliche Grundstücke — eine allzugrvße Verminderung derselben soll hierdurch ausgeschlossen werden — auf den Inseln nicht verkauft werden. Es ist nur Verpachtung dieser Grundstücke auf höchstens 40 Jahre gestattet; der schriftlich abgefaßte Pachtvertrag muß außerdem durch den Gouverneur die Genehmigung erhalten. —
Die mit der Zeit erlassenen Bestimmungen nehmen somit genügend Rücksicht auf die Eingeborenen, ebenso aber auch auf die Deutschen und die sonstigen Nichteingeborenen und sichern den Schutzgebieten eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung.
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7 . Allgemeine Bestimmungen für das Eingeborenenland.
Wie aus den für die einzelnen Schutzgebiete bestehenden, noch " heute gültigen Vorschriften zu ersehe:: ist, ist der Erwerb des Eingeborenenlandes entweder überhaupt verboten oder an besondere Bedingungen oder an die Genehmigung des Gouverneurs (bezw. Bezirksamtmanns, Stationschefs) geknipst. Diese Bestimmungen haben Gültigkeit, sei es nun, daß es sich um Grundstücke handelt, die im Grundbuch eingetragen sind, oder um solche, die ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten haben. Inwieweit die Eingeborenen znr Eintragung ihrer Grundstücke berechtigt sind oder verpflichtet werden können, hat der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur zu bestimmen.
0 KolG. I. Nr. 250. S. 656.
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