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gangenen Verordnungen^) gelten in den einzelnen Schutzgebieten die Angehörigen der im Schutzgebiet heimischen, wie auch die anderer farbigen Stämme (im südwestafrikanischen Schutzgebiet noch die Bastards) als Eingeborene. Für Samoa bestimmt die VO. vom 1. März 1900'), daß als Eingeborene die Samoaner nnd die Angehörigen anderer farbigen Stämme anzusehen sind. Eine für sämtliche Schutzgebiete gültige Bestimmung erläßt die KVO. vom 9. November 1900"), indem sie den Eingeborenen — den in den Schutzgebieten einheimischen Personen — allgemein die Angehörigen fremder farbigen Stämme gleichstellt, soweit nicht der Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt, wie z. B. der Gouverneur von Dentsch- Ostafrika bezüglich der Goanesen und Parsench. Dabei wird vielfach im Einzclfall — wie z. B. bei Mischlingen'^) — entschieden werden müssen, ob eine Person zu den Eingeborenen zu rechnen ist oder nicht. Ausdrücklich ausgenommen von den Angehörigen fremder farbigen Stämme sind die Japaner").
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/S. Die besonderen Vorschriften für das Eingeborenenland in den einzelnen Schutzgebieten.
Hinsichtlich der den Eingeborenen und diesen gleichgestellten Personen gehörigen Grundstücke hat Z 6 der KVO. vom 21. November 1902 den Reichskanzler nnd mit seiner Genehmigung den Gouverneur ermächtigt, den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an solchen Grundstücken, sowie ihre Benutzung durch Dritte, soweit es im ösfent-
tz KolG. I. Nr. 203. S. 532., I. Nr. 178. S. 448. Ziff. 2., I. Nr. 242. S. 623., II. Nr. 55. S. 63.
2) KolG. V. Nr. 20. S. 34. Z 3., KBl. 1900. S. 312.
S) KolG. V. Nr. 147. S. 158. Z 2., KBl. 1900. S. 859.
tz VO. vom 3. Oktober 1904., KolG. VIII. Nr. 148. S. 234., KBl. S. 749.
») KolG. V. Nr. 95. S. 104 letzter Absatz., KBl. 1900. S. 704/705.
0) Auf diejenigen Eingeborenen, die gemäß Z 9 SchutzgebG. naturalisiert werden und dadurch die deutsche Rcichsangehörigkeit erlangen, finden allein die für Deutsche allgemein gültigen Bestimmungen Anwendung. Da die Naturalisation somit für die Eingeborenen von großer Bedeutung ist, wird verlangt werden müssen, daß die zu naturalisierenden Personen eine höhere Kultur bereits erreicht haben. Die Regierungsvertreter in der Reichstagskommission haben sich dahin geäußert, daß die Annahme des Christentums durch die Eingeborenen als Bedingung zu stellen ist (Komm. Bericht über die Novelle vom Jahre 1888. S. 13).