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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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u. Das Land der Nichteingeborenen.

8 18.

«. Die früheren Bestimmungen hinsichtlich der Grundstücke Nichteingcborener.

Für das Eingeborenenland sind, worauf noch im weiteren ein­zugehen sein wird, in sämtlichen Schutzgebieten schützende Maßregeln bei dem Erwerb solchen Landes getroffen worden. Sie sind zu Gunsten der Eingeborenen erlassen, die in Unkenntnis der Verhältnisse sich leicht znm Abschluß von Grnndstücksverträgen verleiten lassen, deren Tragweite sie nicht sofort überblicken können.

Ähnliche Bestimmungen sind für das Land der Nichteingeborenen nicht erforderlich. Die wenigen Vorschriften, die bezüglich dieses Landes früher ergangen sind, wollen in erster Linie die Ansprüche der Nichteingeborenen feststellen. Nachdem nämlich einzelnen Kolonial- gesellschasten bezw. dem Reich das alleinige Recht zur Besitzergreifung herrenlosen Landes übertragen wurde, bedurfte es dieser Bestim­mungen, um den bereits durch Dritte in Besitz genommenen Grund und Boden in ersichtlicher Weise abzugrenzen. Diese Bestimmungen hatten nur Bedeutung für diejenigen Grundstücke, die bis zu einem jeweils festgesetzten Zeitpunkt erworben worden waren. Nach diesem Termin waren die Grundsätze des preußischen Rechts, wie bereits im ersten Teil erwähntz maßgebend.

Wenn noch in einigen Schutzgebieten dem Gouverneur die Be­rechtigung erteilt worden ist, nach seinem Ermessen bei Grundstücks- verkänfen für sämtliche den Nichteingeborenen gehörigen Grundstücke eine Anzeigepflicht vorzuschreiben, so hat doch diese Vorschrift für das Bestehen des abgeschlossenen Vertrags keine Bedeutung.

Was nun die Vorschriften anlangt, so hat bereits die KVO. vom 20. Juli 1887ft für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie bestimmt, daß zur Wirksamkeit des Erwerbs von Grundstücken zwischen Nichteingeborenen, die vor dem 1. Oktober 1887 dem Tage des Inkrafttretens der angegebenen KVO. stattgefunden hat, ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag erforderlich ist, der zwischen dem Eigentümer und Erwcrber mit der Absicht der Übertragung und des Erwerbs des Eigentums abgeschlossen ftst; es wird ferner ge-

i) KolG. I. Nr. 183. S. 469. § 8., RGBl. 379.