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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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fordert, daß der Besitz übertragen und nicht wieder aufgegeben oder auf sonstige Weise verloren worden ist.

Für die Marschall-Jnseln verlangte die VO. vorn 8. Januar 1887 st von den fremden Grundeigentümern, daß sie ihre Ansprüche bis 1. Juli 1887 behufs Prüfung unter Vorlage der nötigen Beweis­mittel anzumelden haben.

Noch Gültigkeit hat eine Vorschrift für das Schutzgebiet von Kamerun (Z 10 der ABO. vorn 15. Juni 1896 st), die bestimmt, daß zum Erwerb oder zur Pachtung von Grundstücken, die einem Nicht- eingeborenen gehören oder im Pachtbesitz desselben stehen, eine obrig­keitliche Genehmigung zwar nicht erforderlich ist, daß es aber im Ermessen des Gouverneurs steht, allgemein oder für bestimmte Be­zirke die Verpflichtung znr Anzeige solcher Rechtsgeschäfte vorzu­schreiben.

Die gleichen Grundsätze enthält tz 10 der ABO. vorn 26. No­vember 1895") bezüglich des Schutzgebietes von Ostafrika.

8 19.

/S. Der Erwerb und die Veräußerung der Grundstücke Nicht- eingeborener nach neuem Recht.

Zum Erwerb des Eigentumsrechts an einem Grundstück ist jetzt nach Z 873 BGB. die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nur dann erforderlich, wenn das Eigentum übertragen wird, also im Falle eines vertragsmäßigen Eigentumswechsels. Diese durch Rechtsgeschäft sich vollziehende Über­tragung des Eigentumsrechts ist auch für die Grundstücke der Nicht- eingeborenen in den Schutzgebieten vorgeschrieben, soweit für die­selben bereits ein Grundbuchblatt angelegt ist.

Während nun aber gemäß § 925 BGB. die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Ver- äußerers und Erwerbers (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt erklärt werden muß, bedarf es der Einhaltung dieser Vorschrift für die Grundstücke der Schutzgebiete

tz KolG. I. Nr. 244. S. 624. Z 3.

st KolG. II. Nr. 203. S. 232., KBl. 1896. S. 435437.

st KolG. II. Nr. 181. S. 200., KBl. 1895. Beilage zu Nr. 23.