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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Es ist noch zu untersuchen, wer in den deutschen Kolonien die Gebietshoheit ausübt.

II. Die Gebietshoheit in den deutschen Schutzgebieten.

Gebietshoheit ist die Staatsgewalt in ihrer Richtung auf das Laud. Es ist demnach von der Begriffsbestimmung der Staatsgewalt auszugehen. Was Staatsgewalt bedeutet, ist schon in dem Wort selbst enthalten; es ist die höchste Gewalt über den Staat. Zum Staat gehören nun nach der herrschenden Lehre Gebiet, Untertanen und Staatsgewalt. Ein Staat ist die unter einem Herrscherwillen vereinigte Gesamtheit der Menschen eines Landes.

Soweit die deutschen Schutzgebiete iu Betracht kommen, ist nun in erster Linie zu untersuchen, ob dieselben vor der Besitzergreifung durch das Deutsche Reich als Staaten in rechtlichem Sinne betrachtet werden können. Die beiden ersten Bedingungen für einen Staat, Gebiet und Untertanen, sind zweifellos vorhanden. Ein Volk ist da, das in Stämme einheitlich verbunden ist, und Gebiet ist ebenfalls vorhanden. Es kommt dabei allerdings in Betracht, daß das Volk eine bestimmt abgegrenzte Landstrecke für sich beansprucht und gewillt ist, sich dauernd daselbst aufzuhalten. Bei den Nomadenstämmen, die mit Ausnahme der Küstenplätze vor allem die deutschen Schutzgebiete bevölkern, ist nun nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie mit dem Wechsel des früher bewohnten Platzes ihre Rechte auf das Gebiet aufzugeben beabsichtigen. Die Stämme, die infolge der großen frei verfügbaren Landstrecken nicht daran gewöhnt sind, den Boden selbst zu bestellen, ziehen weg, wenn der Boden nicht mehr den nötigen Ertrag liefert. Aber hierdurch ist noch nicht bewiesen, daß es an dem zur Bildung eines Staates erforderlichen Gebiet für die einzelnen Stämme mangelt. Es kommt einmal nicht auf die Größe der Stämme an; dann wird aber weiter nicht gefordert, daß das Gebiet eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Eine noch so große Fläche kann als Gebiet eines kleinen Stammes angesehen werden, wenn nur dieser es als seiu Gebiet betrachtet, uud weun er es unter Umständen gegen andere Stämme zu behaupten sucht. Als wahrscheinlich ist nun anzunehmen, daß in dieser Hinsicht jeder Volks­stamm in den Kolonien ein Gebiet in Anspruch uinunt. Es liegt iu der Natur dieser Stämme zu wandern, und da der Boden sehr ertragreich ist, entschließen sie sich leichter zu den Wanderungen.