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auf. Hochbedeutsam sind seine Ausführungen in einer Abhandlung „Vorn Staatsgebiet"). Er behandelt die Frage, welche Funktion der Sache im Eigentum für den Eigentümer zukommt, und welche Funktion dem Gebiet im Staat für den Staat.
Da für die in dieser Abhandlung zu erörternde Frage die Bedeutung und das Wesen des Gebietes vor allem klarzustellen ist, ist eine gedrängte Wiedergabe der Theorie Frickers geboten.
g,. Die Theorie Frickers.
Die Sache dient den Bedürfnissen des Menschen; er kann nicht existieren ohne sie. Soweit die Sache befähigt ist, den Bedürfnissen des Menschen zu dienen, kann derselbe sie nach Belieben gebrauchen oder verbrauchen. Aber hierdurch tritt keine Änderung an dem Subjekt (dem Menschen) ein. Die Sache ist dem Subjekt gänzlich fremd und äußerlich; sie nimmt keinen Teil am Wesen des Subjekts. Die Verbindung, in die sie mit dem Subjekt tritt, beruht nur auf dem Willen des Subjekts. Es ist keine Vereinigung, keine organische Verbindung von zweien zu einem, sondern nur ein mechanisches und einseitig bewirktes Verhältnis. Dies gilt unbedingt von den beweglichen Sachen. Der Grund und Boden läßt sich als eine Summe beweglicher Sachen denken. Seine Eigentümlichkeit liegt aber darin, daß man ihn in seinem natürlichen Zusammenhang mit der ganzen Erdfläche auffaßt. Hier zeigen sich bedeutende Unterschiede gegenüber den beweglichen Sachen. Die bewegliche Sache folgt dein Subjekt; der unbeweglichen muß es selbst folgen. Eine wesentliche Änderung läßt sich nicht denken wie bei der beweglichen Sache, wo sie bis zur Vernichtung der wesentlichsten Eigenschaften geht. Trotzdem ist die Einwirkungsmöglichkeit auf Grund und Boden eine große, und die Disposition über denselben ist dem Wesen nach keine andere als über bewegliche Sachen. Der Landmann, der aus dem Boden Früchte zieht, hat denselben gerade so als etwas ihm Äußerliches, reiu Objektives und Passives, seinem Willen unterworfen wie der Jäger das erlegte Wild. Es ist der Boden selbst seiner Substanz nach, wenn auch iu seiner natürlichen Verbindung mit der Erdoberfläche, der ihm dient.
Die allgemeinste Funktion, die dem Boden als solchem zukommt, ist die, Träger der Menschen und aller menschlichen körperlichen Ein-
Fricker, Vom Staatsgebiet. Tübingen 1867.